— 86 —
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seinem
Vaterlande aus, auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken suchr,
wird auf desfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung und
nachdrücklichen Strafe gezogen werden.
Artikel 24. Diesjenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konven-
tion von den Truppen des einen der hohen kontrahirenden Theile deserkrirt sind,
und entweder bei dem Militair des andern Theils Dienste genommen haben,
oder sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen Landen auf-
halten, sind der Reklamation und Auslieferung nicht unterworfen.
Artikel 25. Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der
Publikation wirklich in dem Militairdienste des andern Theils sich befinden, soll
die Wahl freistehen, entweder in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den
Diensten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich, längstens
binnen einem Jahre, nach Publikation gegenwärtiger Konvention, diesfalls
bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkeh-
ren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden.
Bei freiwilligen Kapitulanten treten diese Bestimmungen erst nach Ab-
kauf der Kapitulation ein.
Artikel 26. Es versteht sich, und wird hierdurch noch ausdrücklich
erklärt, daß durch keine der vorstehenden Bestimmungen den künftigen etwa-
nigen Beschlüssen des Bundestags, über einen allgemeinen Termin der Mili-
tairpflichtigkeit vorgegriffen, oder die bundesmaßige Auswanderungsfreiheit der
Unterthanen beschränkt werden soll.
Artikel 27. Gegenwärtige Konvention wird beiderseits zu gleicher
Zeit, zur genauesten Befolgung publizirt werden, und ist gültig und geschlossen
auf Sechs Jahre, mit stillschweigender Verlängerung bis zu erfolgender Auf-
kündigung, welche sodann jederzeit jedem der hohen kontrahirenden Theile Ein
Jahr voraus freisteht.
So geschehen und unterzeichnet Berlin, den 2 3sten Februar Ein Tau-
send Achthundert und Neunzehn.
(L. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.
(No. 431.)