Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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den wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath Rother zum Praͤsidenten, 
den wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath, Domdechanten von der 
Schulenburg zum isten Mitgliede, 
den Landrath und Domherrn von Pannwitz zum 2ten Mitgliede, 
den hiesigen Stadtgerichts-Direktor Beelitz zum 3ten Mitgliede und 
den Chef des hiesigen Handlungshauses, Gebrüder Schickler, David 
Schickler, zum 4ten Mitgliede. 
In Zukunft und beim Abgange des Präsidenten oder eines dieser Mit- 
glieder werden Uns von der künftigen reichsständischen Versammlung und bis 
zu deren Errichtung von dem Staatsrathe drei Individuen zur Auswahl eines 
derselben vorgeschlagen. 
Dem Prsidenten liegt die Leitung des Ganzen ob, außerdem aber 
haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und daher auch gleiche Ber- 
antwortlichkeit. 
X 
Diese Behörde ist Uns und der Gesammtheit der Staatsgldubiger dafür 2 Ver- 
verantwortlich, daß nach II. weder Ein Sctaats-Schuldschein mehr, noch? 
andere Staatsschulden -Ookumente irgend einer Art ausgestellt werden, als. 
der von Uns vollzogene Etat besagt. Ueber alle darin genannten Summen 
kann sie, insofern solches noch nicht geschehen ist, Staats-Schuldscheine, 
jedoch immer nur in der bisherigen Form, oder, Falls es bei den schon im 
Etat aufgenommenen, aber noch in der Festsetzung begriffenen Schulden 
nöthig werden sollte, andere Staatsschuld-Dokumente ausferligen. 
Wir behalten Uns indessen hierbei vor, bei jedem einzelnen Titel na- 
here Anweisung darüber zu ertheilen, an welche Behörden oder Personen die 
innerhalb der Etatssummen ausgefertigten Schulddokumente abgeliefert wer- 
den sollen. 
XI 
Sollte sich bei der für einzelne Schuldpositionen, dem Ministerio des 
Schatzes ferner obliegenden endlichen Feststellung ein Minderbedarf gegen 
die im Etat für dieselben vorläufig ausgeworfene Summe ergeben, so hat 
Uns die Staatsschulden-Verwaltungsbehörde das Kapital, sobald dessen Er- 
sparniß feststeht, nebst den künftigen Zinsen vom nächsten Zinszahlungs-Ter- 
mine ab, Behufs der Bildung eines Staatsschatzes, in so weit zur Dispo- 
sition zu stellen, als der Betrag desselben nicht zur Deckung etwaniger Erhs- 
hungen bei der Festsetzung anderer Titel, die im Etat jetzt zu niedrig ange- 
nommen seyn könnten, verwendet werden muß. Die bis zur wirklichen Ueber- 
weisung des ersparten Kapitals aufgelaufenen Zinsen verbleiben dem allge- 
meinen Tilgungsfonds und sind wenn es die Umstände erfordern, zur schnellern 
Ablösung der V. sub b. benannten, besonders verbrieften Schulden vorzugs- 
weise bestimmt. XII. 
tungen.
	        
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