— 13 —
den wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath Rother zum Praͤsidenten,
den wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath, Domdechanten von der
Schulenburg zum isten Mitgliede,
den Landrath und Domherrn von Pannwitz zum 2ten Mitgliede,
den hiesigen Stadtgerichts-Direktor Beelitz zum 3ten Mitgliede und
den Chef des hiesigen Handlungshauses, Gebrüder Schickler, David
Schickler, zum 4ten Mitgliede.
In Zukunft und beim Abgange des Präsidenten oder eines dieser Mitglieder
werden Uns von der künftigen reichsständischen Versammlung und bis
zu deren Errichtung von dem Staatsrathe drei Individuen zur Auswahl eines
derselben vorgeschlagen.
Dem Prsidenten liegt die Leitung des Ganzen ob, außerdem aber
haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und daher auch gleiche Berantwortlichkeit.
X
Diese Behörde ist Uns und der Gesammtheit der Staatsgldubiger dafür 2 Ververantwortlich,
daß nach II. weder Ein Sctaats-Schuldschein mehr, noch?
andere Staatsschulden -Ookumente irgend einer Art ausgestellt werden, als.
der von Uns vollzogene Etat besagt. Ueber alle darin genannten Summen
kann sie, insofern solches noch nicht geschehen ist, Staats-Schuldscheine,
jedoch immer nur in der bisherigen Form, oder, Falls es bei den schon im
Etat aufgenommenen, aber noch in der Festsetzung begriffenen Schulden
nöthig werden sollte, andere Staatsschuld-Dokumente ausferligen.
Wir behalten Uns indessen hierbei vor, bei jedem einzelnen Titel nahere
Anweisung darüber zu ertheilen, an welche Behörden oder Personen die
innerhalb der Etatssummen ausgefertigten Schulddokumente abgeliefert werden
sollen.
XI
Sollte sich bei der für einzelne Schuldpositionen, dem Ministerio des
Schatzes ferner obliegenden endlichen Feststellung ein Minderbedarf gegen
die im Etat für dieselben vorläufig ausgeworfene Summe ergeben, so hat
Uns die Staatsschulden-Verwaltungsbehörde das Kapital, sobald dessen Ersparniß
feststeht, nebst den künftigen Zinsen vom nächsten Zinszahlungs-Termine
ab, Behufs der Bildung eines Staatsschatzes, in so weit zur Disposition
zu stellen, als der Betrag desselben nicht zur Deckung etwaniger Erhshungen
bei der Festsetzung anderer Titel, die im Etat jetzt zu niedrig angenommen
seyn könnten, verwendet werden muß. Die bis zur wirklichen Ueberweisung
des ersparten Kapitals aufgelaufenen Zinsen verbleiben dem allgemeinen
Tilgungsfonds und sind wenn es die Umstände erfordern, zur schnellern
Ablösung der V. sub b. benannten, besonders verbrieften Schulden vorzugsweise
bestimmt. XII.
tungen.