Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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den  wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Rother  zum  Praͤsidenten,
den  wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Domdechanten  von  der
Schulenburg  zum  isten  Mitgliede,

den  Landrath  und  Domherrn  von  Pannwitz  zum  2ten  Mitgliede,

den  hiesigen  Stadtgerichts-Direktor  Beelitz  zum  3ten  Mitgliede  und

den  Chef  des  hiesigen  Handlungshauses,  Gebrüder  Schickler,  David

Schickler,  zum  4ten  Mitgliede.

In  Zukunft  und  beim  Abgange  des  Präsidenten  oder  eines  dieser  Mitglieder
  werden  Uns  von  der  künftigen  reichsständischen  Versammlung  und  bis
zu  deren  Errichtung  von  dem  Staatsrathe  drei  Individuen  zur  Auswahl  eines
derselben  vorgeschlagen.

Dem  Prsidenten  liegt  die  Leitung  des  Ganzen  ob,  außerdem  aber
haben  die  Mitglieder  mit  ihm  gleiche  Befugnisse  und  daher  auch  gleiche  Berantwortlichkeit.


X

Diese  Behörde  ist  Uns  und  der  Gesammtheit  der  Staatsgldubiger  dafür  2  Ververantwortlich,

  daß  nach  II.  weder  Ein  Sctaats-Schuldschein  mehr,  noch?
andere  Staatsschulden  -Ookumente  irgend  einer  Art  ausgestellt  werden,  als.
der  von  Uns  vollzogene  Etat  besagt.  Ueber  alle  darin  genannten  Summen
kann  sie,  insofern  solches  noch  nicht  geschehen  ist,  Staats-Schuldscheine,
jedoch  immer  nur  in  der  bisherigen  Form,  oder,  Falls  es  bei  den  schon  im
Etat  aufgenommenen,  aber  noch  in  der  Festsetzung  begriffenen  Schulden
nöthig  werden  sollte,  andere  Staatsschuld-Dokumente  ausferligen.

Wir  behalten  Uns  indessen  hierbei  vor,  bei  jedem  einzelnen  Titel  nahere
  Anweisung  darüber  zu  ertheilen,  an  welche  Behörden  oder  Personen  die
innerhalb  der  Etatssummen  ausgefertigten  Schulddokumente  abgeliefert  werden
  sollen.

XI

Sollte  sich  bei  der  für  einzelne  Schuldpositionen,  dem  Ministerio  des
Schatzes  ferner  obliegenden  endlichen  Feststellung  ein  Minderbedarf  gegen
die  im  Etat  für  dieselben  vorläufig  ausgeworfene  Summe  ergeben,  so  hat
Uns  die  Staatsschulden-Verwaltungsbehörde  das  Kapital,  sobald  dessen  Ersparniß
  feststeht,  nebst  den  künftigen  Zinsen  vom  nächsten  Zinszahlungs-Termine
  ab,  Behufs  der  Bildung  eines  Staatsschatzes,  in  so  weit  zur  Disposition
  zu  stellen,  als  der  Betrag  desselben  nicht  zur  Deckung  etwaniger  Erhshungen
  bei  der  Festsetzung  anderer  Titel,  die  im  Etat  jetzt  zu  niedrig  angenommen
  seyn  könnten,  verwendet  werden  muß.  Die  bis  zur  wirklichen  Ueberweisung
  des  ersparten  Kapitals  aufgelaufenen  Zinsen  verbleiben  dem  allgemeinen
  Tilgungsfonds  und  sind  wenn  es  die  Umstände  erfordern,  zur  schnellern
Ablösung  der  V.  sub  b.  benannten,  besonders  verbrieften  Schulden  vorzugsweise
  bestimmt.  XII.

tungen.