Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— 4 — 
Die Gendarmen selbst haben einzeln den Rang der Unteroffizlere in den 
L#nientruppen, und die Gendarmen= Unteroffziere den Rang und den Titel der 
Wachtmeister. 
K. 10. 
Die Besoldung der Offlziere, Wachtmeister und Gendarmen ist durch den 
Ecat auskemmlich bestimmt; außer derselben haben sie hinführo weder in ihrem 
Standquartiere, noch außerhalb desselben, Anspruch auf Nakuralquarkier, Ser- 
vis oder Beköstigung, sondern müssen diese Gegenstände aus eigenen Mitteln 
besorgen. 
Mehrjähriger ausgezeichneter Dienst in der Gendarmerie, soll einen vor- 
züglichen Anspruch auf Beförderung zu Civilbedienungen gewähren, und dabei 
von den Behörden auf gehörig qualifizirte Offiziere, Wachtmeister und Gendar- 
men besonders Rücksicht genommen werden. 
&. I1. 
Die Gendarmerie hat den Gerichtsstand des stehenden Heeres. Das 
nächste Milirairgericht ist verpflichtet, die Dienst= und gemeinen Vergehen der 
Gendarmen, auf Requisition ihrer Vorgesetzten, zu untersuchen und darüber zu er- 
kennen. Auch die dem Gendarmen in seinen Dienstverrichtungen vorgesetzte 
Civikbehörde, der Landrath oder die Polizeibehörde der Sradt, worin er stario- 
nirt, ist besugr, ihn wegen eines Dienst= oder andern Vergehens zur vorläufi- 
gen Untersuchung zu ziehen, auch nach Befinden arretiren zu lassen, demnächst 
aber verbunden, die Akten dem vorgesetzten Gendarmerie-Kommandeur, zum 
weitern Verfahren, zu übersenden, und hat der Kommandeur den Ausfall der 
Untersuchung der vorgedachten Oienstbehörde bekannt zu machen. In Ansehung 
der Jurisdiktion und Sxrafgewalt finden die Vorschriften für das stehende Heer 
auch auf die Gendarmerie Anwendung. Dem Chef der Gendarmerie soll dabei 
der Wirkungskreis eines Divisions-Kommandeurs, dem Brigadier der eines Re- 
giments-Kommandeurs, und den Abtheilungs-Kommandeuren, der eines de- 
rachirten Bataillons-Kommandeurs zustehen. Für den Fall der Konkurrenz 
von Gendarmen bei Vergehen anderer Milirairpersonen, erfolgt die Bestärigung 
des Erkenntnisses ohne Unterschied durch das Kriegsministerium. 
. 12. 
Die Gendarmerie ist im Allgemeinen bestimmt, die Polizeibehoͤrden in 
Erhaltung der oͤffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Innern des 
Staats und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnungen 
zu unterstuͤtzen. Ihr liegt daher als ordentliche Dienstleistung, mithin ohne 
besondere Requisition und Anweisung ob: 
im Allgemeinen: 
auf die Befolgung der vorgedachten Gesetze und Anordnungen zu wachen, 
die wahrgenommenen Hindernisse dieser Befolgung, so wie die dagegen 
unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.