Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

204  D.  Staatsverträge.

Art.  III.  Der  Vertrag  zwischen  dem  Königreiche  Bayern  einerseits
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  andererseits,  wegen  der  in
gewissen  Fällen  zu  gewährenden  Auslieferung  der  vor  der  Justiz  flüch—
tigen  Verbrecher,  welcher  am  12.  September  1853  abgeschlossen  worden
ist,  bleibt  unverändert  fortbestehen.

Art.  IV.  Wenn  ein  in  Amerika  naturalisierter  Bayer  sich  wieder
in  Bayern  niederläßt,  ohne  die  Absicht  nach  Amerika  zurückzukehren,
so  soll  er  als  auf  seine  Naturalisation  in  den  Vereinigten  Staaten
Verzicht  leistend  erachtet  werden.

Ebenso  soll  ein  in  Bayern  naturalisierter  Amerikaner,  wenn  er
sich  wieder  in  den  Vereinigten  Staaten  niederläßt,  ohne  die  Absicht
nach  Bayern  zurückzukehren,  als  auf  seine  Naturalisation  Verzicht
leistend  erachtet  werden.

Der  Verzicht  auf  die  Rückkehr  kann  als  vorhanden  angesehen
werden,  wenn  der  Naturalisierte  des  einen  Teiles  sich  länger  als  zwei
Jahre  in  dem  Gebiete  des  andern  Teiles  aufshält.

Art.  V.  Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  sofort  nach  dem  Austausch
  der  Ratifikationen  in  Kraft  und  hat  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Wenn  kein  Teil  dem  andern  sechs  Monate  vor  dem  Ablauf  dieser
zehn  Jahre  Mitteilung  von  seiner  Absicht  macht,  denselben  dann  aufzuheben,
  so  soll  er  ferner  in  Kraft  bleiben  bis  zum  Ablauf  von  zwolf
Monaten,  nachdem  einer  der  kontrahierenden  Teile  dem  andern  von
einer  solchen  Absicht  Kenntnis  gegeben.

Art.  VI.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert  werden  von
Seiner  Majestät  dem  König  von  Bayern  und  von  dem  Präsidenten
unter  und  mit  Genehmigung  des  Senats  der  Vereinigten  Staaten  und
die  Ratifikationen  sollen  zu  München  innerhalb  zwölf  Monaten  vom
heutigen  Datum  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diese  Uebereinkunft
unterzeichnet  und  besiegelt.

München,  den  26.  Mai  1868.

(L.  S.)  Gg.  Bancroft.  (L.  S.)  Dr.  Otto  Frhr.  v.  Völderndorff.

Protokoll.
Verhandelt  München,  den  26.  Mai  1868.

Die  Unterzeichneten  vereinigten  sich  heute,  um  den  in  Vollmacht
ihrer  hohen  Kommittenten  vereinbarten  Vertrag  über  die  Staatsangehörigkeit
  derjenigen  Personen,  welche  aus  Bayern  in  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  und  aus  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
nach  Bayern  auswandern,  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit
folgende  den  Inhalt  dieses  Vertrages  näher  feststellende  und  erläuternde
Bemerkungen  in  gegenwärtiges  Protokoll  niedergelegt  wurden: