Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

1.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.  (8  1.)  37

wirkung  aller  beteiligten  Staaten  namentlich  deshalb  notwendig  sei,  um
die  Beteiligten  vor  späterer  Bestreitung  ihres  Familienstandes  zu  schützen.
Die  Forderung,  die  Genehmigung  der  sämtlichen  in  Betracht  kommenden
  Landesjustizverwaltungen  einzuholen  oder  die  Staatsangehörigkeiten
bis  auf  eine  aufzugeben,  verursache  empfindliche  Verzögerungen  und
Schwierigkeiten.  Überdies  bestünde  die  Gefahr,  daß  sich  erst  später  ergäbe,
  der  Antragsteller  habe  zur  Zeit  der  Einreichung  seines  Gesuches
noch  einem  weiteren  Bundesstaate  angehört;  dann  könnte  nachträglich
die  Gültigkeit  der  Ehe,  der  Ehelichkeitserklärung  oder  der  Annahme
an  Kindesstatt  in  Frage  gestellt  werden.  Ahnliche  Bedenken  biete  bei
mehrfacher  Staatsangehörigkeit  die  Frage  der  religiösen  Kindererziehung,
da  die  Bestimmungen  hierüber  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  sehr
verschieden  seien.  Die  Regierungsvorlage  gehe  von  der  Annahme  aus,
daß  der  mutmaßliche  Wille  des  Beteiligten  darauf  gerichtet  sei,  eine
mehrfache  Staatsangehörigkeit  zu  vermeiden  und  nur  dem  Bundesstaate
anzugehören,  in  dem  er  den  Mittelpunkt  seiner  Lebensinteressen  habe.
Der  Reichstag  sprach  sich  jedoch  in  Übereinstimmung  mit  der  Mehrheit
seiner  Kommission  für  die  entgegengesetzte  Vermutung  aus  und  lehnte
den  Regierungsentwurf  ab,  zumal  da  die  Bestimmung  des  §  20  des
R.  u.  St  Ges.  zur  Klärung  der  Staatsangehörigkeiten  und  zur  Verminderung
  mehrfacher  Staatsangehörigkeiten  beitragen  werde  (Komm  Ber.
S.  54—57  und  88).  Die  erörterten  privatrechtlichen  Schwierigkeiten
bestehen  sonach  fort.

7.  Außer  den  fünfundzwanzig  deutschen  Bundesstaaten  (aufgeführt
in  dem  Verzeichnisse  deutscher  Behörden  unten  S.  316—319)  kommt  hier
nach  §2  Abs.  1  des  R.  u.  St  Ges.  auch  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen
in  Betracht.

8.  Der  Deutsche  ist  entweder  Staatsangehöriger  eines  Bundesstaats
oder  unmittelbarer  Reichsangehöriger.  Er  kann  nicht  beide  Eigenschaften
nebeneinander  besitzen;  gibt  er  seine  Staatsangehörigkeit  auf,  so  verliert
er  gleichzeitig  die  Reichsangehörigkeit,  die  er  sich  auch  nicht  vorbehalten
kann  (820  des  R.  u.  St  Ges.);  erwirbt  der  unmittelbare  Reichsangehörige
aber  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate,  so  hört  er  auf,
unmittelbarer  Reichsangehöriger  zu  sein.  Denn  die  mittelbare  Reichsangehörigkeit
  verleiht  ihm  in  den  übrigen  Bundesstaaten  die  gleichen
Vorzüge  wie  die  unmittelbare;  im  Heimatstaate  aber  übersteigen  seine
Rechte  erheblich  die  des  unmittelbaren  Reichsangehörigen  (vgl.  oben  S.  35).

9.  Die  Fassung  „besitzt“  ist  an  Stelle  der  Ausdrücke  „erworben  hat"“
und  „verliehen  erhielt“  gewählt  worden,  um  auch  die  Familienangehörigen