Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

grͤndet  befunden,  dar  Schuldige  nach  gesetzlicher  Strenge  bestraft  werden.
Webrigens  hat  die  Gendarmerie  bei  Ausrichtung  ihres  Dienstes  überhaupt
und  namentlich  in.  Bezug  auf  den  öffentlichen  Glauben  ihrer  amtlichen  An-Figen
  und  Berichte  die  Rechte  der  übrigen  bffentlichen  Beamten..

#  18-Ein
  jeder,  besonders  aber  jede  Milicair-,  Civil=  und  Gemeindebehörde-KK
  schuldig,  die  Gendarmerie  und  die  einzelnen  Mitglieder  derselben  auf  deren
  Erfordern  und  Requisition  in  Ausäbung  ihrer  Mlichten  kräftigst  zu  unterstätzen,
  und  ihr  die  zur  Aufrechthaltung  ihres  Ansehens  und  Erreichung
ihrer  Bestimmung  nöthige  Hülfe  unweigerlich-  und  augenblicklich  zu  leisten.
Insonderheit  aber  sind  auch  alle  öffentlichen  und  zumal  die  Polizeibehörden
und  Dorfsschulzen,  so  wie  die  Gastwirthe,  Schünker  und  Krüger  verbunden,
den.  Gendamnmen  vollständig  und  unweigerlich,  alle  Nachweisungen  und  Mittheilungen
  zu  geben,  welche  ihnen  die  Erfüllung.  ihrer  Dienstobliegenheiten
erleichtern  koͤnnen.  Namentlich  muͤssen  ihnen  die  eingegangenen  Steckbriefe
allemas  schleunigst  vorgezeigt  und  auf  Erfordern  mitgetheilt  werden.
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Zur  Erhaltung  der  militairischen  Disziplin-  müssen  die  Militairvorge:
setzten  der  Gendarmerie  die  ihnen  untergeordnete  Mannschaft  von  Zeit  zu
Zeit  mustern,  und  dabei  genau  nachsehen,  ob  Mondirung  Pferde,  Waffen.
und  die  übrigen  dahin  gehörigen  Gegenstände;  sich  in  der  vorgeschriebenen.
Ordnung  befinden,  über  die  Führung  und  die  Erfüllung  der  Dienstobliegenbeiten
  der  Gendarmen  von  den  denselben  vorgesetzten  Civilbehbrden,  besonders
  in  Rücksicht  auf  Pünktlichkeit,  Zuverlässiskeit  und.  Umsicht,  genaue  Auskunft
  einziehen,  die  befundenen  Mängel  abstellen  und  dabei  bie  Bemerkungen
dieser  Behoͤrden  pflichtinaͤßig  berücklichtigen.  s

Wenn  ein  Gendarme  zu  einer  ihn  aus  seinen  Dienstverrichtungen  entfernenden
  Untersuchung  oder  Strafe  gezogen  werden  soll,  so  muß  der  Militairvorgesetzte
  mit  der  Dienstbehörde  des  Gendarmen  wegen  dessen  Ersetzung  Räck-Hrache,
  und  auf  ihre  Erklärung  Rücksicht  nehmen.  Die  Brigadiers  und  Kdmmandeurs
  sind  verpflichtet,  auf  Einladung  des  Präsidenten  der  Regierung  oder
des  Direktors  einer  Abtheiluns  derselben  in  deren  Sitzung  zur  gemeinschaftlichem
Berathung  zu  erscheinen,  aber  auch  befugt,  zum  Zweck  mündlicher  Rücksprache
über  dazu  geeignete  Gegenstände  auf  Zulasung  zur  Sitzung  anzutragen.

17.

Da  übrigens  die  Gendarmerie  in  ihren  Dienstobliegenheiten  und  in  Beziehung
  auf  deren  Anordnungen  und  Ausführung  lediglich  unter  den  betreffenden  Civilbehoͤrden,
  und  jeder  einzelne  Gendarme  zunaͤchst  unter  derjenigen  steht,  welcher
er  zur  Unterstützung  zugewiesen  ist  (K.  6.),  also  beziehungsweise  unter  dem  Landrath,
  den  Orts-Polizeibehoͤrden  in  den  Staͤdten  oder  auf  den  Transportstationen,