grͤndet befunden, dar Schuldige nach gesetzlicher Strenge bestraft werden.
Webrigens hat die Gendarmerie bei Ausrichtung ihres Dienstes überhaupt
und namentlich in. Bezug auf den öffentlichen Glauben ihrer amtlichen An-Figen
und Berichte die Rechte der übrigen bffentlichen Beamten..
# 18-Ein
jeder, besonders aber jede Milicair-, Civil= und Gemeindebehörde-KK
schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder derselben auf deren
Erfordern und Requisition in Ausäbung ihrer Mlichten kräftigst zu unterstätzen,
und ihr die zur Aufrechthaltung ihres Ansehens und Erreichung
ihrer Bestimmung nöthige Hülfe unweigerlich- und augenblicklich zu leisten.
Insonderheit aber sind auch alle öffentlichen und zumal die Polizeibehörden
und Dorfsschulzen, so wie die Gastwirthe, Schünker und Krüger verbunden,
den. Gendamnmen vollständig und unweigerlich, alle Nachweisungen und Mittheilungen
zu geben, welche ihnen die Erfüllung. ihrer Dienstobliegenheiten
erleichtern koͤnnen. Namentlich muͤssen ihnen die eingegangenen Steckbriefe
allemas schleunigst vorgezeigt und auf Erfordern mitgetheilt werden.
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Zur Erhaltung der militairischen Disziplin- müssen die Militairvorge:
setzten der Gendarmerie die ihnen untergeordnete Mannschaft von Zeit zu
Zeit mustern, und dabei genau nachsehen, ob Mondirung Pferde, Waffen.
und die übrigen dahin gehörigen Gegenstände; sich in der vorgeschriebenen.
Ordnung befinden, über die Führung und die Erfüllung der Dienstobliegenbeiten
der Gendarmen von den denselben vorgesetzten Civilbehbrden, besonders
in Rücksicht auf Pünktlichkeit, Zuverlässiskeit und. Umsicht, genaue Auskunft
einziehen, die befundenen Mängel abstellen und dabei bie Bemerkungen
dieser Behoͤrden pflichtinaͤßig berücklichtigen. s
Wenn ein Gendarme zu einer ihn aus seinen Dienstverrichtungen entfernenden
Untersuchung oder Strafe gezogen werden soll, so muß der Militairvorgesetzte
mit der Dienstbehörde des Gendarmen wegen dessen Ersetzung Räck-Hrache,
und auf ihre Erklärung Rücksicht nehmen. Die Brigadiers und Kdmmandeurs
sind verpflichtet, auf Einladung des Präsidenten der Regierung oder
des Direktors einer Abtheiluns derselben in deren Sitzung zur gemeinschaftlichem
Berathung zu erscheinen, aber auch befugt, zum Zweck mündlicher Rücksprache
über dazu geeignete Gegenstände auf Zulasung zur Sitzung anzutragen.
17.
Da übrigens die Gendarmerie in ihren Dienstobliegenheiten und in Beziehung
auf deren Anordnungen und Ausführung lediglich unter den betreffenden Civilbehoͤrden,
und jeder einzelne Gendarme zunaͤchst unter derjenigen steht, welcher
er zur Unterstützung zugewiesen ist (K. 6.), also beziehungsweise unter dem Landrath,
den Orts-Polizeibehoͤrden in den Staͤdten oder auf den Transportstationen,