2) wenn Guundstücke erworben oder veraͤußert werden sollen;
3) wenn Kapitalien für die Korporation aufgenommen werden sollen;
4) wenn neue Geldverbindlichkeiten eingegangen werden sollen, wodurch die
Korporation zu einer fortdauernden, bisher nicht statt gefundenen Zahlung
verpflichtet wird;
5) wenn die Korporation fortdauernde WVerbindlichkeiten und Leistungen zur
Aufnahme und Befdrderung des Handels und der Schiffahrt übernehmen
soll, die aus den gewöhnlichen Beiträgen der Korporationsglieder nicht
bestritten werden können; (Abschnikt IX. JS. 00. 01.)
6) wenn die kaufmännischen Mitglieder der See= und Handelsgerichts -De-
putation des Stadtgerichts zu Stettin gewählt werden sollen;
7) wenn über die Frage zu entscheiden ist: ob ein Mitglied für einen gewissen
Zeitraum oder für immer von der Korporation auszuschließen sey?
§. 20. Wenn dergleichen Fälle eintreten; so sind nach Vorschrift des,
K. 54. Tit. 6. Th. 2. des Allg. L. R. sänumniche Mitglieder der Korporation
mittelst Umlaufschreiben mit der Anzeige des Gegenstandes der Berathung“
zu einer außerordentlichen Versammlung auf die in den W. 07. bis 61. daselbst
vorgeschriebene Weise einzuladen, und wird hierauf von den Erschienenen, ohne
Rücksicht auf ihre Anzahl, durch Stimmenmehrheit ein vollgültiger Beschluß
gefaßt.
VI. Abschnik k.
Bestellung der Vorsteher.
§. 21. Die Vorsteher bestehen aus neun männlichen Mitgliedern,
von denen wenigstens zwei Drittheile, also sechs, unzweifelhaft hauptsächlich
zur Sce und großhandelnde Kaufleute (wenn sie auch nebenher Ginzelhandel
treiben), Banquiers oder Seerheder seyn müssen. Aus jedem der Haupt-Han-
delszweige, nämlich: dem Waarenhandel, Weinhandel, Holzhandel, der Rhe-
derei und dem Speditionshandel muß wenigstens ein Vorsteher gewählt werden.
§#. 22. Die Vorsteher und das ersiemal der im IV. 12. bezeichnete Co-
mité der Kaufmannschaft fertigen alljährlich die Listen der nach dem vorsiehen-
den §. wahlfähigen Kaufleute.
. 23. Die etwanigen Einsprüche gegen einzelne Eimragungen oder
Uebergehungen in der Liste, wenn nämlich der geschehenen Anmeldung zur Auf-
nahme in die Korporation, entweder von den in der Liste Aufgeführten oder
von den Vorstehern widersprochen wird, werden bei der ersten Wahl von dem
Magistrat mit Rekurs an die Regierung und späterhin zunächst von eben dersel-
ben Prüfungskommission, welche nach H. 43. anzuordnen ist, für die nächst-
folgende Wahl entschieden-
K. 24.
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