Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Mo. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Gpothozosthun Posen. Vom 6ten 
Dehember 4821. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r. 7. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem ein großer Theil der Gutsbesitzer in Unserem Großherzogthum Posen 
Uns den Wunsch zu erkennen gegeben, auf ähnliche Art, wie solches in Unsern Pro- 
vinzen Schlesien, den Marken, Pommern und Preußen geschehen, in eine gemein- 
schaftliche Verbindung treten, und bevorrechtete, mit der Buͤrgschaft der gesammten 
verbundenen Landschaft versehene Pfandbriefe ausfertigen zu duͤrfen; Wir auch diesem 
Wunsche in Gnaden statt zu geben geruhet haben: so sind aus den Freisen Unsers ge- 
dachten Großherzogthums Abgeordnete ernannt und bevollmächtiget worden, um einen 
solchen Kredit-Verein zu Stande zu bringen. 
Diese haben dazu bei ihrer Versammlung in Posen eine landschafkliche Kredit- 
Ordnung entworfen, und Uns zur Allerhöchsien Bestätigung vorgelegt. Der Entwurf 
ist durch Unsern Staatsrath geprüft, nach dessen Erinnerungen näher bestimmt, und 
bierndchst von den verbundenen Gutsbesitzern in nachstehender Art vollzogen worden. 
Landschaftliche Kredit-Ordnung 
für 
das Großherzogthum Posen. 
Dar- Zweck des landschaftlichen Kredit-Vereines im Großherzogthum Posen, ist in 
Bezug auf diesenigen Landgüter, welche demselben angeschlossen werden, die Sicher- 
heit der Gläubiger, die Wiederherstellung des Kredites der Grundbesitzer, und die 
endliche Befreiung der Landgüter von den auf denselben haftenden Kapitalien, durch ein 
mit einem Tilgungsfonds verbundenes Pandbriefssystem. 
Erstes Kapitel. 
WVon der Natur der landschaftlichen Pfandbriefe und deren Vor- 
zügen vor anderen Schuldverschreibungen. 
6. 1. Landschaftliche Pfandbriefe des Großherzogthums Posen, sind an den 
Inhaber (au porlcur) geslellte Hypotheken-Insirumente, welche von der zum Kredit- 
spsieme verbundenen Landschaft ausgefertigerl, und sowohl in Ansehung der Sicherheit 
des Kapitals und dessen Rückgewähr, als wegen der richtigen und pünktlichen Zinsen- 
zahlung, ihren Inhabern verburgt werden. 
g.
	        
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