Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Mo.  691.)  Landschaftliche  Kredit-Ordnung  für  das  Gpothozosthun  Posen.  Vom  6ten
Dehember  4821.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r.  7.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  ein  großer  Theil  der  Gutsbesitzer  in  Unserem  Großherzogthum  Posen
Uns  den  Wunsch  zu  erkennen  gegeben,  auf  ähnliche  Art,  wie  solches  in  Unsern  Provinzen
  Schlesien,  den  Marken,  Pommern  und  Preußen  geschehen,  in  eine  gemeinschaftliche
  Verbindung  treten,  und  bevorrechtete,  mit  der  Buͤrgschaft  der  gesammten
verbundenen  Landschaft  versehene  Pfandbriefe  ausfertigen  zu  duͤrfen;  Wir  auch  diesem
Wunsche  in  Gnaden  statt  zu  geben  geruhet  haben:  so  sind  aus  den  Freisen  Unsers  gedachten
  Großherzogthums  Abgeordnete  ernannt  und  bevollmächtiget  worden,  um  einen
solchen  Kredit-Verein  zu  Stande  zu  bringen.

Diese  haben  dazu  bei  ihrer  Versammlung  in  Posen  eine  landschafkliche  Kredit-Ordnung
  entworfen,  und  Uns  zur  Allerhöchsien  Bestätigung  vorgelegt.  Der  Entwurf
ist  durch  Unsern  Staatsrath  geprüft,  nach  dessen  Erinnerungen  näher  bestimmt,  und
bierndchst  von  den  verbundenen  Gutsbesitzern  in  nachstehender  Art  vollzogen  worden.

Landschaftliche  Kredit-Ordnung
für
das  Großherzogthum  Posen.

Dar-  Zweck  des  landschaftlichen  Kredit-Vereines  im  Großherzogthum  Posen,  ist  in
Bezug  auf  diesenigen  Landgüter,  welche  demselben  angeschlossen  werden,  die  Sicherheit
  der  Gläubiger,  die  Wiederherstellung  des  Kredites  der  Grundbesitzer,  und  die
endliche  Befreiung  der  Landgüter  von  den  auf  denselben  haftenden  Kapitalien,  durch  ein
mit  einem  Tilgungsfonds  verbundenes  Pandbriefssystem.

Erstes  Kapitel.
WVon  der  Natur  der  landschaftlichen  Pfandbriefe  und  deren  Vorzügen
  vor  anderen  Schuldverschreibungen.

6.  1.  Landschaftliche  Pfandbriefe  des  Großherzogthums  Posen,  sind  an  den
Inhaber  (au  porlcur)  geslellte  Hypotheken-Insirumente,  welche  von  der  zum  Kreditspsieme
  verbundenen  Landschaft  ausgefertigerl,  und  sowohl  in  Ansehung  der  Sicherheit
des  Kapitals  und  dessen  Rückgewähr,  als  wegen  der  richtigen  und  pünktlichen  Zinsenzahlung,
  ihren  Inhabern  verburgt  werden.

g.