ohne dieselben in ihrem bisherigen Gange fortzusetzen und diese nach §. 5. zu
Gelde berechnet;
2) es kommen darauf jedoch die besonderen Vergütigungen, wolche der Berecchtigte
dafür leisten muß, imgleichen die Kosten zur Unterhaltung der Gebäude, Inven-
tarien u. s. w. nach dem F. ö. ausgedrückten Grundsatz, nicht aber der Werth der
den Pflichtigen zu ihrem Unterhalt angewiesenen Grundstücke, noch die mit den-
selben verbundenen Oiensibarkeiten in Abrechnung;
3) Natural= und Geldleistungen, welche die Oienstpflichtigen außer den Diensten zu
gewähren haben, kommen nach den nachstehend (#. 65. ff.) getroffenen Bestim-
mungen in Anschlag.
K. ö5S. Naturalgefälle werden nicht besonders, sondern vielmehr bei den ent-
sprechenden Wirthschaftsrubriken, nach Abrechnung der den Verpflichreten dafür zu ge-
währenden Gegenleistungen, veranschlage, und zwar wie sich von selbst versteht, ohne
Abzug wegen der ber eigenem Erbaue erforderlichen Wirthschaftskosten; eben so kommen
die mit dem Getreidepreise steigenden und fallenden Geldzinsen, gleich den Naturalge-
fällen, nach dem Normalpreise des Roggens zum Anschlage.
& 60. Firirte Geldzinsen werden, ohne Abzug und ohne Reduktion nach dem
Normalpreise, zum Ertrage gebracht.
C. 07. Unbeständige Gefälle dieser Art, z. B. Schutzgeld, Fähr-, Prahm,
Brücken= und Wegegelder, werden nach sechsjährigen Durchschnitten mit einem Rück-
schlage von einem Sechstbeil zum Anschlage gebrachk.
6 68. Die Nuztzungen von kleinen Pachtstücken werden nach dem Pachtertrage
veranschlagt, und dabei die Pachtpreise der drei letzten Verpachtungen zum Grunde
gelegt. Der sich aus dem Ourchschnitt dieser Preife ergebende Ertrag kommt mun einem
Rückschlage von cinem Sechotheil zum Anschlag.
K. 10. Baukosten und andere Arbeitskosten, welche Behufs solcher Erhebungen
G. 67. 63.) aufsewender werden müssen, kommen besonders in Abzug.
70. Da der Ertrag der Brdu= und Brennerei-Gerechtigkeit, imgleichen des
Krugverlagsrechts (Propination) hauptsächlich schon beim Ackerbau und bei der Vieh-
ucht dadurch in Anschlag kommt, daß bei Berechnung des anzunehmenden Vieh= und
es Düngungsstandes auf die durch jene Fabrikanstalten dargebotenen Furtermittel
angemessene Rücksicht genommen wird, so ist außerdeim nur noch der Kapitalwerth der
Gebäude nach Abzug der Unterhaltungskosten in Anschlag zu stellen. Auch kann noch,
von dem durch die Zwangskrüge im Durchschnikt der letzten sechs Jahre abgesetzten Ge-
tränk, ein Panschsatz von vier guten Groschen für die Tonne Bier, und von zwölf guren
Groschen für den Ohm Brannrtwein, zum Ertrag gebracht werden; doch gilt dieser Satz
nur als Maximum, sofern nämlich die Schätzungskommissarien nicht, nach den örtlichen
Verhältnissen, einen geringeren Satz pflichtmäßig für zulänglich erachten.
S. 71. Für Mühlen, die erblich ausgethan sind, kommen die Gefälle nach §.6
und 60. in Anschlag. Oie mittelst eigenen Bekriebes oder durch Zeitverpach#ung be-
nutzten Mühlen werden besonders veranschlagt. Die dazu gehôrigen Ländereien kom-
men uhmlich nach den allgemeinen Grundsätzen in Auschng# und außerdem wird, der
Kapitalwerth des Mühlengebäudes, nach Abzug der Unterhalkungskosten, und bei Wasser-
mühlen zugleich die wirklich benutzte Wasserkraft, für die Oauer der Nutzungszeit auf
eine gleichkommende Merdekraft, angeschlagen, und der halbe Werth der Unterhalrungs-
und