Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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den vom Lootsenkommandeur oder den Polizeioffizianken anzuweisenden Koch- 
häusern das zum Kochen oder zur Zubereitung brennbarer Materialien nöthige 
Feuer machen, auch nur an den von dem Lootsenkommandeur oder Hafen- 
meister zu bezeichnenden Stellen das Schiff kielholen oder zimmern lassen. 
K. 10. Den Schießpulvervorrath hat der Schiffer gleich bei seiner Ankunfe 
bei 5 bis d0 Rlhlr. Strafe den Zolloffizianten, anzuzeigen. Diese haben 
dem Lootsenkommandeur davon Nachricht zu geben, dessen pflichtmäßiger Be- 
urtheilung es überlassen bleibt, ob der Vorrath dem Schiffer unter seiner 
Verantwortlichkeit zu lassen, oder in einem geeigneten Magazine aufzubewah- 
ren ist. Wenn ein Schiff aber Schießpulver als Ladung hat, so ist der 
Schiffer verpflichtet, so lange bis die ganze Ladung gelöscht worden, die- 
schwarze Flagge vom Mast wehen zu lassen- 
K. 17. Bei einer Strafe von 1I bis 10 Rthlr. darf niemand auf dem Verdeck 
oder auf den Straßen Taback rauchen, Licht ohne Laterne brennen oder schie- 
Hßen. Insofern ein wirklicher Feuerschaden durch die Schuld des Schiffers. 
oder seiner Leute entstehr, treten gegen die Schuldigen die gesetzlichen Krimi- 
nalstrafen ein. 
§. 18. Die Matrosen und Schiffsleute sollen im Sommer spätestens um 1I 
Uhr, im Winter aber um 10 Uhr Abends sich an Vord verfügen, widrigen- 
falls sie arrelirt und polizeilich bestraft werden. Aber auch bis zu diesem. 
Zeilpunkle muß auf jedem Schiffe wenigstens die Hälfte der Schiffsmannschaft 
und auf ganz kleinen Gefäßen müssen wenigstens 2 Mann jederzeit vorgefun- 
den werden. Bei abgerakelren Schiffen und während des Winterlagers ge- 
nügt ein Wcchter. 
§K. I0. Wer an den öffentlichen Kochbuden und andern Anstalten aus Vor- 
satz oder Fahrlässigkeit Schaden anrichtet, soll neben dem Ersatze desselben noch 
mit einer Gefängnißstrafe von 3 bis 14 Tagen belegt werden. 
§. 20. Alle diese und andere Bergehungen gegen die allgemeinen polizeili- 
chen Vorschriften, so wie Verbalinjurien und Schlägereien zwischen den Schiffs- 
leuten werden, je nachdem sie auf dem Schiffe oder auf dem Lande vorgefal- 
len, von dem Lootsenkommandeur und Strominspektor, oder von den Poli- 
zeiofszianten gerügt und bestraft; doch steht jedem Angeschuldigten frei, auf 
die nähere Prüfung und Entscheidung von Seiten des Königl. Polizeiprästdi#= 
sich zu berufen, dessen Festsetzung dann sogleich zu befolgen uüfl. 
S. 21. In Bezug, auf die Steuerverfassung ist der Schiffer verpflichtet, über Väenlgemeine 
den Inhalt seiner Ladung nach Art und Menge ein genaues Verzeichniß un: des Schifers 
ter der Benennung: „Gen eraldeklaration“ abzugeben. Wie solches 3941 
anzufertigen, und was ferner von ihm in Bezug auf Steuerwesen zu beob- Eetnool#. 
achten ist, ergiebt das Regulativ wogen Behandlung des Waarenein= und " 
Aus-
	        
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