Verfahren in Ehesachen. 339
mung, welcher der Vorschrift des Art. 666 Abs. 1,
dahin gehend:
„der Kläger ist befugt, bis zum Endurtheile
„noch andere Ehescheidungsgründe geltend zu
„machen, als in der Klage angeführt sind,“
entspricht, wird es sich fragen, ob auch in der Berufungs-Instanz
noch andere Klagegründe vorgebracht
werden können. In Bayern war hierüber seither
keinerlei Zweifel. Trotz der verschiedenen Ausdrücke
„bis zum Endurtheil“ und „Schluß der mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht“, kann
es keinem Bedenken unterliegen, daß anderweitige
Klagegründe auch künftig noch im zweiten Rechtszuge
geltend gemacht werden dürfen. Es spricht
hiefür der Umstand, daß überhaupt von der Regel
des §. 235 Abs. 2 Ziff. 3 eine Ausnahme gemacht
wurde, und daß der Zweck der Bestimmung des
8. 574 der ist, die ohnehin nur zu gehässigen Ehescheidungsprozesse
zu vermindern und den Streit
um das Fortbestehen einer Ehe nicht zu verewigen.
« efr. Motive zu obigem Entwurf S. 409
zu §§. 525 und 526.
Während bezüglich des §S. 574 Abs. 2 und
Art. 666 Abs. 3 darüber, daß das neue Vorbringen
und die Erhebung einer Widerklage von einem
Sühneversuche nicht abhängig ist, volle Uebereinstimmung
herrscht, besteht rücksichtlich des Sühneversuchs
selbst eine wesentliche Verschiedenheit.
Nach Art. 660 Abs. 2 ist derselbe in erster
Linie von dem Vorstand des Ehegerichts vorzunehmen.
Nach §F. 571 Abs. 1 muß dies bei
dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, geschehen.
Während unter der Herrschaft der B. CPO. Angesichts
des §. 660 Abs. 2 ein Anwalt um Anberaumung
eines Sühnversuchs für die Klagspartei
wird haben bitten müssen, besteht wohl kein Zweifel,
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