Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Verfahren  in  Ehesachen.  339

mung,  welcher  der  Vorschrift  des  Art.  666  Abs.  1,
dahin  gehend:

„der  Kläger  ist  befugt,  bis  zum  Endurtheile

„noch  andere  Ehescheidungsgründe  geltend  zu

„machen,  als  in  der  Klage  angeführt  sind,“
entspricht,  wird  es  sich  fragen,  ob  auch  in  der  Berufungs-Instanz
  noch  andere  Klagegründe  vorgebracht
werden  können.  In  Bayern  war  hierüber  seither
keinerlei  Zweifel.  Trotz  der  verschiedenen  Ausdrücke
„bis  zum  Endurtheil“  und  „Schluß  der  mündlichen
Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht“,  kann
es  keinem  Bedenken  unterliegen,  daß  anderweitige
Klagegründe  auch  künftig  noch  im  zweiten  Rechtszuge
  geltend  gemacht  werden  dürfen.  Es  spricht
hiefür  der  Umstand,  daß  überhaupt  von  der  Regel
des  §.  235  Abs.  2  Ziff.  3  eine  Ausnahme  gemacht
wurde,  und  daß  der  Zweck  der  Bestimmung  des
8.  574  der  ist,  die  ohnehin  nur  zu  gehässigen  Ehescheidungsprozesse
  zu  vermindern  und  den  Streit
um  das  Fortbestehen  einer  Ehe  nicht  zu  verewigen.
«  efr.  Motive  zu  obigem  Entwurf  S.  409

zu  §§.  525  und  526.

Während  bezüglich  des  §S.  574  Abs.  2  und
Art.  666  Abs.  3  darüber,  daß  das  neue  Vorbringen
und  die  Erhebung  einer  Widerklage  von  einem
Sühneversuche  nicht  abhängig  ist,  volle  Uebereinstimmung
  herrscht,  besteht  rücksichtlich  des  Sühneversuchs
selbst  eine  wesentliche  Verschiedenheit.

Nach  Art.  660  Abs.  2  ist  derselbe  in  erster
Linie  von  dem  Vorstand  des  Ehegerichts  vorzunehmen.
  Nach  §F.  571  Abs.  1  muß  dies  bei
dem  Amtsgerichte,  vor  welchem  der  Ehemann
seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  geschehen.
Während  unter  der  Herrschaft  der  B.  CPO.  Angesichts
  des  §.  660  Abs.  2  ein  Anwalt  um  Anberaumung
  eines  Sühnversuchs  für  die  Klagspartei
wird  haben  bitten  müssen,  besteht  wohl  kein  Zweifel,

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