269
ungen berechneten Gebühren= und Verlagsforderung des Sachwalters, so ist dieselbe nach
den in den bcezeichneten Gesetzen gegebenen Vorschriften durch diejenige Behörde festzustellen.
welche nach Mahgabe der neuen Gerichtsorganisation beziehungsweise des hierländischen
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze an die Stelle des nach der früberen
Verfassung für die Feslstellung zuständigen Gerichts getreten ist.
Auf Grund der alhr fengesteluen Kostenrechnung kann #lhrr betreffende Rechtsanwalt
das in dem Gesetze vom 1. Juli 1879 (Ges.-S. 1879 S. 138 ff.) geordnete Verfahren
zur Zwangsbeiziehung sissn Anspruchs beuntragen #gehungern bekreiben.
5.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig unt der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878
in Kraft.
Greiz, den 27. September 1879.
Fürfllich Reuf-l. Landesregierung.
* C. Perthes.