Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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ungen  berechneten  Gebühren=  und  Verlagsforderung  des  Sachwalters,  so  ist  dieselbe  nach
den  in  den  bcezeichneten  Gesetzen  gegebenen  Vorschriften  durch  diejenige  Behörde  festzustellen.
welche  nach  Mahgabe  der  neuen  Gerichtsorganisation  beziehungsweise  des  hierländischen
Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  an  die  Stelle  des  nach  der  früberen
Verfassung  für  die  Feslstellung  zuständigen  Gerichts  getreten  ist.

Auf  Grund  der  alhr  fengesteluen  Kostenrechnung  kann  #lhrr  betreffende  Rechtsanwalt
das  in  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1879  (Ges.-S.  1879  S.  138  ff.)  geordnete  Verfahren
zur  Zwangsbeiziehung  sissn  Anspruchs  beuntragen  #gehungern  bekreiben.

5.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  unt  der  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878
in  Kraft.
Greiz,  den  27.  September  1879.

Fürfllich  Reuf-l.  Landesregierung.
*  C.  Perthes.