Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp.  200.

84  Vierte  Beylage  zu  der  Verfaffungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.

 

g.  51.
Die  Standesherren  behalten  den  Bezug  der  Nachsteuer  gegen
diejenigen  nicht  im  deutschen  Bunde  begriffenen  Staaten,  mit
welchen  keine  Freyzügigkeies-Verträge  geschlossen  sind.

g.  52.
In  Ansehung  der  sämmtlichen  landesherrlichen  Gefälle  bleibt
es  bey  den  Bestimmungen  der  Declaration  vom  Jahre  1807,  nach
den  bisher  beobachteten  Entschädigungs-Normen!.  Jedoch  wird

S.  53.

den  Standesherren  als  Ehren-Vorzug  die  bisher  nur  den
Mitgliedem  des  Königlichen  Hauses  zugestandene  Freyheit  von
allen  Personal-Steuern  für  sie  selbst  und  ihre  Familie,  wie  auch
die  Befreyung  der  Schloß-Gebäude,  welche  sie  bewohnen,  von  der
Haussteuer  bewilliget.  Ihre  übrigen  Besitzungen  insgesammt  bleiben
zwar  in  Folge  der  bereits  im  Jahre  1807  vollzogenen  Aufhebung
aller  Steuer-Freyheiten  im  Königreiche,  den  sämmtlichen  Staats-Auflagen
  ohne  Unterschied  und  Ausnahme  unterworfen;  —  da
jedoch  die  deutsche  Bundes-Acte  Art.  14.  die  Standesherren  für  die
privilegirteste  Klasse  insbesonrere  in  Ansehung  der  Besteuerung
erklärt  hat,  so  soll  I  ihnen  zur  Entschädigung  für  das  ihnen  hierin
zugedachte  Vorrecht  entweder  eine  beständige  Rente,  welche  dem
dritten  Theile  des  Betrages  der  ordentlichen  Grund-Steuer,  Haus-Steuer
  und  Dominical-Steuer  von  ihren  vormals  reichsständischen
Besitzungen  gleichkömmt,  bey  einem  Königlichen  Rentamte  angewiesen,
  oder  es  soll  von  den  Schulvden,  welche  ihnen  bey  der
Abtheilung  zugewiesen  sind,  ein  dem  mit  20  erhöhten  Capital=Stock
  einer  solchen  Rente  gleichkommender  Antheil  auf  die  Staats-Kasse
  übernommen  werden.

S.  54.

Zu  allen  außerordentlichen  Umlagen  sowohl  auf  das  ganze
Königreich,  als  auf  den  Bezirk,  in  welchem  ihre  Besitzungen  liegen,
haben  die  Standesherren  gleichmäßig  nach  dem  allgemeinen  Steuerfuße
  beyzutragen.

.  55.

Von  Gemeinde-Umlagen  sind  sie  rücksichtlich  ihrer  dermaligen
Besitzungen  befreyt,  woferne  sie  nicht  Vortheile  aus  dem  Gemeinde-Verbande
  ziehen.

1  S.  unten  die  Note  zu  §  65.