Gesetzblaktt
für das
Königreich Bayern.
11.
Muünchen, den 1. Mai 1840.
Juh a L
Gesetz, das Mari#um der Kreicumlagen fur die Jahre 1825, 1834 und 1827 betressend. (X. Beilage zum Abschiede
für die Ständeversammlung.)
Lud w i 9,
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. ꝛc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres 1833 zu erhebenden Kreisumlagen wird fest-Staatsrathes
und mit Beirath und Zu-- gesetzt:
stimmung Unserer Lieben und Getreuen,
der Stände des Reiches, in Beziehung auf 1) zur Deckung der nothwendigen, geseßdas
Marimum der Kreisumlagen für die lich auf die Kreise hingewiesenen Ausgaben
Jahre 18429, 1841 und 182 beschlossen, auf vier und ein Sechstel Procent der
und verordnen, was folgt: Scenerprineipalsummen, oder zwei und ein
Das unüberschreitbare Marimum der halber Kreuzer vom Steuergulden, In den
für jedes der drei Jahre 1842, 1844 und siben Kreisen dießseits des Rheins, und