Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

Gesetzblaktt

für  das

Königreich  Bayern.

 

11.

 

Muünchen,  den  1.  Mai  1840.

 

Juh  a  L
Gesetz,  das  Mari#um  der  Kreicumlagen  fur  die  Jahre  1825,  1834  und  1827  betressend.  (X.  Beilage  zum  Abschiede
  für  die  Ständeversammlung.)

 

Lud  w  i  9,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bey  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  2c.  ꝛc.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  1833  zu  erhebenden  Kreisumlagen  wird  fest-Staatsrathes

  und  mit  Beirath  und  Zu--  gesetzt:

stimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,

der  Stände  des  Reiches,  in  Beziehung  auf  1)  zur  Deckung  der  nothwendigen,  geseßdas

  Marimum  der  Kreisumlagen  für  die  lich  auf  die  Kreise  hingewiesenen  Ausgaben

Jahre  18429,  1841  und  182  beschlossen,  auf  vier  und  ein  Sechstel  Procent  der

und  verordnen,  was  folgt:  Scenerprineipalsummen,  oder  zwei  und  ein
Das  unüberschreitbare  Marimum  der  halber  Kreuzer  vom  Steuergulden,  In  den

für  jedes  der  drei  Jahre  1842,  1844  und  siben  Kreisen  dießseits  des  Rheins,  und