g. 144. Wo der Hordenschlag in der Art eingefuͤhrt ist, daß der Vor-
theil davon allen, zur Schaafhuͤtung berechiigten Theilnehmern verhaͤltnißmaͤ-
ßig zu statten kommt, da hoͤrt er durch die Aufhebung der gemeinschaftlichen
Huͤtung und die Trennung der Heerde, ohne Ausgleichung auf.
s. 145. Steht aber einem oder einigen Theilhabern ein Pferchrecht zu,
so muß dafuͤr eine verhaͤltnißmaͤßige Entschaͤdigung in Rente gegeben werden.
&. 40. Der Gebrauch der beizubehaltenden oder neu einzufuͤhrenden
unentbehrlichen Dienstbarkeiten, als der Wege, Triften 2c. muß so bestimmt
werden, daß er den Zweck der Auseinandersetzung nicht vereitele, und so wenig
als moͤglich beschraͤnke.
S. Die Entschädigung, die jeder Theilhaber durch die Auseür-=
andersetzung erhält, ist ein Surrogat der dafür abgetretenen Grundstücke oder
dadurch bochelofeten Berechtigungen, und erhält daher in Ansehung ihrer Be-
fugnisse, Lasten und sonstigen Rechtsverhaͤltnisse die Eigenschaften derjenigen
Grundstuͤcke, fuͤr welche sie gegeben worden.
&. 118. Die durch die Theilung erhaltenen Grundstuͤcke treten also
in Rücksicht der Lehns= und Fideikommiß-Verbindungen und der hypetheka-
rischen Schulden an die Stelle der abgetretenen.
§. 1.10. Sind Grundstücke oder Gerechksame gegen Rente abgetreten,
so tritt auch diese an die Seelle derselben. Es muß jedoch in das Hypothe-
kenbuch des belasteten Grundstiücks vermerkt werden, daß die Rente ein
Zubehör des berechtigten Guts sey, und die Fähigkeit des Besitzers, über
dieselbe zu verfügen, aus dem Hypothekenbuche über das letztgedachte Gut
zu ersehen sey.
§#. 1 50. Werden Pertinenzstücke gegen eine baare, ein für allemal
zu entrichtende Vergütung abgetreten; so finden in Rücksicht der Hopotheken=
gläubiger die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 20.
§. 400 — 405. Anwendung.
§. I5I. Im Falle des §. 464. a. a. O. des Allgemeinen Landrechts
können jedoch die Hypothekengladubiger sich nur wegen der, von dem neuen
Besitzer zu entrichtenden Geldsumme, an denselben und an das abgetretene
Pertinenzstück halten. Auch kann sich dieser in jedem Falle durch gerichtliche
Niederlegung des Kapitals von aller Verhaftung befreien.
. 152. In Rücksicht der Geldentschädigungen für den neuesten
Düngungszustand und für Verbesserungarbeiten können Hypothekengläubiger
nur die Verwendung derselben in das Gut und zu dessen Kultur verlangen,
und deshalb nur ihre Schuldner in Anspruch nehmen.
. 153. Bei Lehn= und Fideikommißgütern können der Lehnsherr,
die Lehns= und Fideikommißfolger einer Abtretung von Pertinenzstücken gegen
2 Geld,