Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

g. 144. Wo der Hordenschlag in der Art eingefuͤhrt ist, daß der Vor- 
theil davon allen, zur Schaafhuͤtung berechiigten Theilnehmern verhaͤltnißmaͤ- 
ßig zu statten kommt, da hoͤrt er durch die Aufhebung der gemeinschaftlichen 
Huͤtung und die Trennung der Heerde, ohne Ausgleichung auf. 
s. 145. Steht aber einem oder einigen Theilhabern ein Pferchrecht zu, 
so muß dafuͤr eine verhaͤltnißmaͤßige Entschaͤdigung in Rente gegeben werden. 
&. 40. Der Gebrauch der beizubehaltenden oder neu einzufuͤhrenden 
unentbehrlichen Dienstbarkeiten, als der Wege, Triften 2c. muß so bestimmt 
werden, daß er den Zweck der Auseinandersetzung nicht vereitele, und so wenig 
als moͤglich beschraͤnke. 
S. Die Entschädigung, die jeder Theilhaber durch die Auseür-= 
andersetzung erhält, ist ein Surrogat der dafür abgetretenen Grundstücke oder 
dadurch bochelofeten Berechtigungen, und erhält daher in Ansehung ihrer Be- 
fugnisse, Lasten und sonstigen Rechtsverhaͤltnisse die Eigenschaften derjenigen 
Grundstuͤcke, fuͤr welche sie gegeben worden. 
&. 118. Die durch die Theilung erhaltenen Grundstuͤcke treten also 
in Rücksicht der Lehns= und Fideikommiß-Verbindungen und der hypetheka- 
rischen Schulden an die Stelle der abgetretenen. 
§. 1.10. Sind Grundstücke oder Gerechksame gegen Rente abgetreten, 
so tritt auch diese an die Seelle derselben. Es muß jedoch in das Hypothe- 
kenbuch des belasteten Grundstiücks vermerkt werden, daß die Rente ein 
Zubehör des berechtigten Guts sey, und die Fähigkeit des Besitzers, über 
dieselbe zu verfügen, aus dem Hypothekenbuche über das letztgedachte Gut 
zu ersehen sey. 
§#. 1 50. Werden Pertinenzstücke gegen eine baare, ein für allemal 
zu entrichtende Vergütung abgetreten; so finden in Rücksicht der Hopotheken= 
gläubiger die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 20. 
§. 400 — 405. Anwendung. 
§. I5I. Im Falle des §. 464. a. a. O. des Allgemeinen Landrechts 
können jedoch die Hypothekengladubiger sich nur wegen der, von dem neuen 
Besitzer zu entrichtenden Geldsumme, an denselben und an das abgetretene 
Pertinenzstück halten. Auch kann sich dieser in jedem Falle durch gerichtliche 
Niederlegung des Kapitals von aller Verhaftung befreien. 
. 152. In Rücksicht der Geldentschädigungen für den neuesten 
Düngungszustand und für Verbesserungarbeiten können Hypothekengläubiger 
nur die Verwendung derselben in das Gut und zu dessen Kultur verlangen, 
und deshalb nur ihre Schuldner in Anspruch nehmen. 
&#. 153. Bei Lehn= und Fideikommißgütern können der Lehnsherr, 
die Lehns= und Fideikommißfolger einer Abtretung von Pertinenzstücken gegen 
2 Geld,
	        
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