Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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erfolgen,  daß  sie  im  Falle  ihres  Ausbleibens  die  Grenzfeststellung  und  die  sonst  im
Termine  zu  treffenden  Festsetzungen  gegen  sich  gelten  zu  lassen  haben  würden.

§  60.  (1)  Im  Berainungstermine  sind  die  ausgeführten  Anlagen  und  deren  Abgrenzung
  unter  Zuziehung  der  Betheiligten  zu  besichtigen  und  die  hierauf  bezüglichen
Erklärungen  sowie  etwaige  weitere  Anträge  auf  Ausdehnung  der  Enteignung  entgegenzunehmen.
  Hierüber  ist  zu  verhandeln,  von  der  Enteignungsbehörde  nach  Gehör  der
Sachverständigen  Entschließung  zu  fassen  und  diese  den  Betheiligten  thunlichst  sofort  zu
eröffnen.
(2)  In  gleicher  Weise  ist  über  die  künftige  Unterhaltung  der  vom  Unternehmer  ausgeführten
  Nebenanlagen  und  Schutzvorkehrungen  der  in  den  §§  16  und  17  bezeichneten
Art  Bestimmung  zu  treffen.  Etwa  nöthige  Ergänzungen,  Verbesserungen  oder  Aenderungen
  solcher  Anlagen  oder  Vorkehrungen  sind  anzuordnen.  Die  nöthigen  Aenderungen
in  der  Grenzfeststellung  sind  sofort  vorzunehmen.
(3)  Die  Betheiligten  haben  im  Termine  alle  Einwendungen  und  Anträge  in  Bezug  auf
die  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Angelegenheiten  bei  deren  sonst  eintretenden  Verluste
vorzubringen.  Vorbehalte  späterer  Erklärung  sind  nur  insoweit  zuzulassen,  als  sich  die
Tüchtigkeit  oder  Wirksamkeit  einer  Anlage  oder  Vorkehrung  im  Termine  noch  nicht  mit
genügender  Sicherheit  beurtheilen  läßt.  Solche  Vorbehalte  sind  wirkungslos,  wenn  die

Erklärung  nicht  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  dem  Schlußtermine  abgegeben
wird.

#61.  (1)  Nach  dem  Berainungstermine  hat  der  Unternehmer  die  enteigneten
Grundflächen  durch  einen  verpflichteten  Geometer  vermessen  zu  lassen  und  die  Ergebnisse
der  Vermessung  in  einem  Berainungsgrundrisse  und  Flächenverzeichnisse,  für  jeden  einzelnen
  Verwaltungsbezirk  getrennt,  aufzustellen  und  innerhalb  der  von  der  Enteignungsbehörde
  bestimmten  Frist,  welche  in  der  Regel  sechs  Monate  nicht  überschreiten  soll,  bei
der  Behörde  einzureichen.

(2)  Die  Enteignungsbehörde  hat  die  Unterlagen  den  Sachverständigen  zur  Aufstellung
der  Nachentschädigungsberechnung  unter  Festsetzung  einer  angemessenen  Frist,  welche  in
der  Regel  nicht  mehr  als  drei  Monate  betragen  soll,  zu  überweisen.

(3)  Besondere  Vorschriften  über  die  Aufstellung  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Unterlagen

und  über  die  Form  der  Nachentschädigungsberechnung  können  durch  Verordnung  getroffen
werden.

62.  ()  Nach  Eingang  der  Nachentschädigungsberechnung  hat  die  Enteignungsbehörde
  unverzüglich  den  Schlußtermin  anzuberaumen  und  diesen  in  der  Regel  spätestens
innerhalb  dreier  Wochen  abzuhalten.  Die  Vorschrift  des  §  47  Absatz  2  findet  entsprechende
  Anwendung.

Verfahren  im
Berainungstermine.


Vermessung
und  Berainungsauf-


Nachentschädigungs-



Ladung
zum  Schlußtermine.