Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

In allen andern Faͤllen aber haben sich die Theilnehmer mit ihren 
Antraͤgen an die gedachte Behoͤrde zu wenden, und von dieser weitere Ver- 
fügung wegen Einleitung der Sache zu gewärtigen. 
Urkundlich haben Wir vorstehende Ordnung Allerhöchsteigenhändig voll- 
zogen, und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Berlin, den 7ten Juni 1821. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: Friese. 
  
(No. 651.) Orbunung wegen Ablbsu#ng der Dienste, Natural= und Geldleistungen vo#n 
Grunostücken, welche eigenthümlich, zu Erbzins= oder Erbpachterecht, 
besessen werden. Vom 7ken Juni 1821. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. 1c. 
Mit Bezug auf den Artikel 2. der Deklaration vom 20sten Mai 1816. 
finden Wir Uns, nachdem Wir heute die Gemeinheiksrheilungs-Ordnung 
vollzogen haben, veranlaßk, für diejenige Provinzen Unserer Monarchie, in 
welchen das Edikt vom 1 A#ten September 181I., die Regulirung der guts- 
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, und dessen Deklarationen 
bereits Anwendung finden, imgleichen für das Herzegthum Sachsen, für das 
Gebiet Erfurth und das Amt Wandersleben, ferner für die vormals Grot- 
berzoglich Sachsen-Weimarsche und Fürstlich = Schwarzburgsche, Unserer Pro- 
vinz Sachsen gegenwärtig einverleibte Ortschaften, die Grundsätze festzusetzen, 
nach welchen bei Ablösung der Oienste, Natural= und Geldleistungen von 
solchen Stellen, die eigenthümlich zu Erbzins= oder Erbpachtsrecht besessen 
werden, es gehalten werden soll, um auch in ihnen die Hindernisse zu heben, 
welche von dieser Seite noch der Landkultur und der freien Verfügung über 
ländliche Grundstücke entgegen stehen. Wir verordnen demnach für die ge- 
dachren Provinzen und Landestheile, nach eingeholtem Gutachten Unsers 
Sraatsraths, wie folgt: 
. 1. Hand= und Spanndienste, welche auf Stellen, ihren Be— 
sitzern eigenthümlich, zu Erbzins oder Erbpachtsrecht zustehen, haften, sollen 
gegen Entschädigung aufgehoben werden, insofern die Stelle im Sinne der 
Deklaration vom 20sten Mai 1816. Ark. 4. Buchst. a. und Art. ö. Buchst. a. 
eine Ackernahrung ist. 
#. 2. Die auf Dienstfamilienstellen (Art. S. Buchst. a. a. a. O.) haf. 
tenden Handdienste können nur mit beiderseitiger Einwilligung aufgehoben 
Jadraang 1831. M werden.
	        
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