Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

In  allen  andern  Faͤllen  aber  haben  sich  die  Theilnehmer  mit  ihren
Antraͤgen  an  die  gedachte  Behoͤrde  zu  wenden,  und  von  dieser  weitere  Verfügung
  wegen  Einleitung  der  Sache  zu  gewärtigen.

Urkundlich  haben  Wir  vorstehende  Ordnung  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen,
  und  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Berlin,  den  7ten  Juni  1821.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:  Friese.

 

(No.  651.)  Orbunung  wegen  Ablbsu#ng  der  Dienste,  Natural=  und  Geldleistungen  vo#n
Grunostücken,  welche  eigenthümlich,  zu  Erbzins=  oder  Erbpachterecht,
besessen  werden.  Vom  7ken  Juni  1821.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  1c.

Mit  Bezug  auf  den  Artikel  2.  der  Deklaration  vom  20sten  Mai  1816.
finden  Wir  Uns,  nachdem  Wir  heute  die  Gemeinheiksrheilungs-Ordnung
vollzogen  haben,  veranlaßk,  für  diejenige  Provinzen  Unserer  Monarchie,  in
welchen  das  Edikt  vom  1  A#ten  September  181I.,  die  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  betreffend,  und  dessen  Deklarationen
bereits  Anwendung  finden,  imgleichen  für  das  Herzegthum  Sachsen,  für  das
Gebiet  Erfurth  und  das  Amt  Wandersleben,  ferner  für  die  vormals  Grotberzoglich
  Sachsen-Weimarsche  und  Fürstlich  =  Schwarzburgsche,  Unserer  Provinz
  Sachsen  gegenwärtig  einverleibte  Ortschaften,  die  Grundsätze  festzusetzen,
nach  welchen  bei  Ablösung  der  Oienste,  Natural=  und  Geldleistungen  von
solchen  Stellen,  die  eigenthümlich  zu  Erbzins=  oder  Erbpachtsrecht  besessen
werden,  es  gehalten  werden  soll,  um  auch  in  ihnen  die  Hindernisse  zu  heben,
welche  von  dieser  Seite  noch  der  Landkultur  und  der  freien  Verfügung  über
ländliche  Grundstücke  entgegen  stehen.  Wir  verordnen  demnach  für  die  gedachren
  Provinzen  und  Landestheile,  nach  eingeholtem  Gutachten  Unsers
Sraatsraths,  wie  folgt:

.  1.  Hand=  und  Spanndienste,  welche  auf  Stellen,  ihren  Be—
sitzern  eigenthümlich,  zu  Erbzins  oder  Erbpachtsrecht  zustehen,  haften,  sollen
gegen  Entschädigung  aufgehoben  werden,  insofern  die  Stelle  im  Sinne  der
Deklaration  vom  20sten  Mai  1816.  Ark.  4.  Buchst.  a.  und  Art.  ö.  Buchst.  a.
eine  Ackernahrung  ist.

#.  2.  Die  auf  Dienstfamilienstellen  (Art.  S.  Buchst.  a.  a.  a.  O.)  haf.
tenden  Handdienste  können  nur  mit  beiderseitiger  Einwilligung  aufgehoben

Jadraang  1831.  M  werden.