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Gesetz Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagatcen.
SJNo. J.
(No. 713.) Ratifikations-Urkunde der zu Dresden am 23sten Juni 1821. abgeschlossenen,
das Revisionsoerfahren auf der Elbe betreffenden Konvention. Vom 20sten
November 1821.
Wir Friedrich Wilhelm III., von Gottes Gnaden Koͤnig
von Preußen 1. ꝛc.
Thun kund und bekennen hiermit: Nachdem Wir, Seine Majestaͤt der Koͤnig
von Sachsen, Seine Majestaͤt der Koͤnig von Großbritannien und Irland als
König von Hannover, Seine Majesiät der König von Dänemark als Herzog
von Holstein-Oldenburg und Lauenburg, und Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Mecklenburg-Schwerin, übereingekommen sind, für die Belebung des
Elbverkehrs, und besonders in Erwägung der Nachtheile oft wiederholter Revi-
sionen der Waaren-Versendungen auf der Elbe, eine spezielle Uebereinkunft durch
die Beoollmächtigten bei der Elbschiffahrts-Kommission schließen zu lassen.
Und nachdem gedachte Uecbereinkunft im gemeinsamen Einversiändnisse
glucklich zu Stande gekommen und den 23 ten Juni l. J. von den gegenseitigen
Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikationen, unterzeichnet worden ist,
welche Uebereinkunft von Wort zu Wort also lautet:
Ihre Mazjesiäten die Könige von Preußen, Sachsen, Großbritannien und
Irland al Hannover, und Dänemark, und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Mecklenburg. Schwerin, haben zur Bethäligung Aller-
höchst-Ihrer Wünsche für die Belebung des Elbverkehrs, und besonders
in Enwägung der Nachtheile oft wiederholter Revistonen der Waaren-
Versendungen auf der Elbe, nachstehende spezielle Uebereinkunft durch
Allerhöchst-Ihre Bevollmächligten bei der Elbschiffahrts-Komemnission
treffen, und mit Vorbehalt der Genehmigung vollziehen lassen.
Art. I. Ihre Majesiäten die Könige von Sachsen, Großbritannien und
IFrland als Hannover, und Dänemark, und Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Mecklenburg-Schwerin, wollen für die nächsien sechs Jahre von 1822.
bis 1827. einschließlich, das Ihnen zustebende Recht der sirengen oder speziellen
Wisitation bei Ihren Elb-Zollämtern für diejenigen Schiffe und Flöße nicht aus-
üben lassen, welche in ihrer Elbfahrt eines der beiden Koniglich-Preußischen
Jahrgang 182. O Grenz-
(Ausgegeben zu Berlin den 23 sten April 1322