Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

— 101 –— 
Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagatcen. 
SJNo. J. 
  
  
(No. 713.) Ratifikations-Urkunde der zu Dresden am 23sten Juni 1821. abgeschlossenen, 
das Revisionsoerfahren auf der Elbe betreffenden Konvention. Vom 20sten 
November 1821. 
Wir Friedrich Wilhelm III., von Gottes Gnaden Koͤnig 
von Preußen 1. ꝛc. 
Thun kund und bekennen hiermit: Nachdem Wir, Seine Majestaͤt der Koͤnig 
von Sachsen, Seine Majestaͤt der Koͤnig von Großbritannien und Irland als 
König von Hannover, Seine Majesiät der König von Dänemark als Herzog 
von Holstein-Oldenburg und Lauenburg, und Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Mecklenburg-Schwerin, übereingekommen sind, für die Belebung des 
Elbverkehrs, und besonders in Erwägung der Nachtheile oft wiederholter Revi- 
sionen der Waaren-Versendungen auf der Elbe, eine spezielle Uebereinkunft durch 
die Beoollmächtigten bei der Elbschiffahrts-Kommission schließen zu lassen. 
Und nachdem gedachte Uecbereinkunft im gemeinsamen Einversiändnisse 
glucklich zu Stande gekommen und den 23 ten Juni l. J. von den gegenseitigen 
Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikationen, unterzeichnet worden ist, 
welche Uebereinkunft von Wort zu Wort also lautet: 
Ihre Mazjesiäten die Könige von Preußen, Sachsen, Großbritannien und 
Irland al Hannover, und Dänemark, und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Mecklenburg. Schwerin, haben zur Bethäligung Aller- 
höchst-Ihrer Wünsche für die Belebung des Elbverkehrs, und besonders 
in Enwägung der Nachtheile oft wiederholter Revistonen der Waaren- 
Versendungen auf der Elbe, nachstehende spezielle Uebereinkunft durch 
Allerhöchst-Ihre Bevollmächligten bei der Elbschiffahrts-Komemnission 
treffen, und mit Vorbehalt der Genehmigung vollziehen lassen. 
Art. I. Ihre Majesiäten die Könige von Sachsen, Großbritannien und 
IFrland als Hannover, und Dänemark, und Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Mecklenburg-Schwerin, wollen für die nächsien sechs Jahre von 1822. 
bis 1827. einschließlich, das Ihnen zustebende Recht der sirengen oder speziellen 
Wisitation bei Ihren Elb-Zollämtern für diejenigen Schiffe und Flöße nicht aus- 
üben lassen, welche in ihrer Elbfahrt eines der beiden Koniglich-Preußischen 
Jahrgang 182. O Grenz- 
(Ausgegeben zu Berlin den 23 sten April 1322
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.