trieben wird, ferner im Bétriebe von Bank-, Wechfel-, Kommissions= und Spe-
d##ions-Geschäften, in dem Buch= und Kunsthandel.
# 7. Höker und Viktnalienhändler gehören eben so wenig zu den Kauf-
leuten, als Inhaber eines Nadlerkrams und Trödler.
&. 8. Die nicht zur Sec und nicht großhandelnden Kaufleute sind zwar
berechtigt, aber nicht verpflichtek, der Korporation beizutreten.
§. o. Seeschiffs-Rheder haben gleichfalls das Recht, nicht die Pflicht,
der Korporation beizutreten.
§. 10. Die Unternehmer pon Fabriken haben dieses Recht gleichfalls,
sind sie aber in die Rolle der Kaufmannschaft nicht eingeschrieben worden; so sieht
ihnen, so wie andern Künsilern und Handwerkern nur der Verkauf der Erzeugniss se
ihrer eigenen Arbeit, und derer, die sie auf Besiellung aus selbst gelieferten Ma-
terialien haben fertigen lassen, zu.
S. I1. Sollte es hiernach in einzelnen Faͤllen noch zweifelhaft bleiben,
ob ein Geschäft zum kaufmännischen Gewerbe gehöre, und in wie weic derjenige,
der dasselbe treibt, der Korporalion beizutreten verpflichtet sey, oder nicht, so ent-
scheidet darüber, nach Anhörung des Gutachtens der Aeltesten der Kaufmann-=
schaft, der Magistrat, unter Vorbehalt des Rekurses an die Regierung.
§. 12. Fremde Kaufleuke, das heißgt: solche, welche nicht Bürger der
Stadt Danzig und Mi##glfeder der Korporation geworden sind, dürfen die Han-
belsgeschäfte, welche sie daselbst zu unternehmen wünschen, nur durch angesessene
Kaufleute beelben
g. Wittwen der Mitglieder der Korporation haben die Befugnif,
die Handend forkzusetzen, ohne für sich selbst die Mitgliedschaft der Korporation
zu erwerben.
Erben, die durch einen Disponenten die Handlung ihres Erblassers fort-
setzen wollen, sind dazu gleichfalls berechtigt, wenn sie sich aber auseinander setzen,
und einer oder mehrere derselben die Handlung übernehmen, so müssen sie, im
Falle der Majorenn#t, sogleich, im Falle sie aber tminorenn sind, sobald sie diese
erlangen, der Korporation beitreten, wenn fie auch die alte Handlungs-Firma
beibehalten.
. 14. An der Ausübung der Ehrenrechte der Korporatien nehmen nur
die mämmlichen Mitglieder Theil.
. 15. Der Auskritt aus der Korporation darf in der Regel nur am Ende
eines jeden Jahres, für welches die Mitgliedschaft erlangk, oder forrgesetzt ist,
erfolgen. Ausnahmen hieroon finden nur daun statr, wenn einzelne Individuen
sich ganz von dem Betriebe aller Handelsgeschäfte lossagen wollen. In die-
sem Falle ist der Austritt auch im Laufe eines Jahres zulässig; m Bezug auf die
Verbindlichkeit, die Korporalionslasten für dassekbe mitzutragen, oder zur Til-
gung