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g. 44.
Sowohl in dem Falle des H. 347. Nr. 10. des Strafgesetzbuchs, als
auch dann, wenn Jemand unbefugter Weise über unbestellte Aecker, abgeerntete
Wiesen oder uneingefriedigte Weiden reilet, fährt oder Vieh kreibt, ist die Pfändung
der Reit= oder Zugthiere oder des Viehes, sowie die Forderung von
Mandgeld nach den Vorschriften der V. 4. ff. zulässig.
Doch sindet in allen diesen Fallen weder Pfändung noch Schadenforderung,
noch Bestrafung statt, wenn derjenige, welcher über das fremde Grundstück
geritten oder gefahren ist, oder Vieh getrieben hat, hierzu durch die schlechte
Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüber führenden und zum gemeinen
Gebrauche bestimmten Weges genörhigt worden ist.
g.
Ist in den Fällen der V. 41. bis 43. eine Beschädigung fremden Eigenthums
aus Nache oder Bosheit verübl, so trifft den Thäter die Strafe der
Vermögensbeschädigung.
Wenn in den Fällen der §9. 41. bis 43. eine Wegnahme in gewinnsüchtiger
Absicht stattgefunden hat, so kommen die Strafen des Diebstahls zur
Anwendung.
F. 46.
Der Anspruch des Beschädigten auf Pandgeld verjährt, wenn derselbe
nicht innerhalb dreier Monate seit der Uebertretung bei der zuständigen Behörde
angemeldet ist.
Artikel II.
Die vorsiehenden Bestimmungen haben auch in denjenigen Landestheilen,
in welchen weder die Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847., noch das
Ruralgesetz vom 18. September und b. Oktober 1791. gilt, unter der in dem
Artikel III. des Gesetzes vom 22. Mai 1832. fesigesetzten Beschränkung Gesetzeskraft.
Urkimdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 13. April 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simonz v. Raumer. en Westpbaal en.
. r. v. uͤr den Minister fuͤr die landwirthv.
Bodelschwingh aldersee. schaftlichen Ahehienland
v. Manteuffel.
(Nr. 3389—4300. 26* (Nr. 4390.)