Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  44.

Sowohl  in  dem  Falle  des  H.  347.  Nr.  10.  des  Strafgesetzbuchs,  als
auch  dann,  wenn  Jemand  unbefugter  Weise  über  unbestellte  Aecker,  abgeerntete
Wiesen  oder  uneingefriedigte  Weiden  reilet,  fährt  oder  Vieh  kreibt,  ist  die  Pfändung
  der  Reit=  oder  Zugthiere  oder  des  Viehes,  sowie  die  Forderung  von
Mandgeld  nach  den  Vorschriften  der  V.  4.  ff.  zulässig.

Doch  sindet  in  allen  diesen  Fallen  weder  Pfändung  noch  Schadenforderung,
  noch  Bestrafung  statt,  wenn  derjenige,  welcher  über  das  fremde  Grundstück
  geritten  oder  gefahren  ist,  oder  Vieh  getrieben  hat,  hierzu  durch  die  schlechte
Beschaffenheit  eines  an  dem  Grundstücke  vorüber  führenden  und  zum  gemeinen
Gebrauche  bestimmten  Weges  genörhigt  worden  ist.

g.

Ist  in  den  Fällen  der  V.  41.  bis  43.  eine  Beschädigung  fremden  Eigenthums
  aus  Nache  oder  Bosheit  verübl,  so  trifft  den  Thäter  die  Strafe  der
Vermögensbeschädigung.

Wenn  in  den  Fällen  der  §9.  41.  bis  43.  eine  Wegnahme  in  gewinnsüchtiger
  Absicht  stattgefunden  hat,  so  kommen  die  Strafen  des  Diebstahls  zur
Anwendung.

F.  46.

Der  Anspruch  des  Beschädigten  auf  Pandgeld  verjährt,  wenn  derselbe
nicht  innerhalb  dreier  Monate  seit  der  Uebertretung  bei  der  zuständigen  Behörde
  angemeldet  ist.

Artikel  II.

Die  vorsiehenden  Bestimmungen  haben  auch  in  denjenigen  Landestheilen,
in  welchen  weder  die  Feldpolizei-Ordnung  vom  1.  November  1847.,  noch  das
Ruralgesetz  vom  18.  September  und  b.  Oktober  1791.  gilt,  unter  der  in  dem
Artikel  III.  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1832.  fesigesetzten  Beschränkung  Gesetzeskraft.


Urkimdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  13.  April  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simonz  v.  Raumer.  en  Westpbaal  en.

.  r.  v.  uͤr  den  Minister  fuͤr  die  landwirthv.

  Bodelschwingh  aldersee.  schaftlichen  Ahehienland
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  3389—4300.  26*  (Nr.  4390.)