Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Anstalt  fuͤr  Geisteskranke,  ohne  jedoch  die  Verfolgung  des  Heilungszwecks  ganz  von
seiner  Aufgabe  auszuschließen.

II.  Unterhaltung  der  Anstalt.

.  0.

Die  Mittel  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt

1)  aus  dem  Ertrag  der  zu  ihr  gehdrigen  Grundstücke,

2)  aus  dem  von  den  aufgenommenen  Kranken  zu  leistenden  Kosten-Ersaß,

3)  aus  den  etatsmäßigen  Zuschüssen  der  Staatskasse.

Es  kommt  ihr  die  Befreiung  von  Brief=  und  Postwagen-Porto  für  ihre  ganze
Verwaltung  zu.

Geschenke  und  Vermächtnisse,  welche  dieser  wohlthätigen  Anstalt  zu  Theil  werden,
sind  nach  dem  Willen  der  Geber,  und  in  Ermanglung  einer  besondern  Bestimmung
  derselben,  zur  Sammlung  eines  rentirenden  Vermögens  für  die  Anstalt  als
Capital  anzulegen.

III.  Beaufsichtigung  und  Verwaltung.
K.  4.

Unter  der  Oberaufsicht  des  Ministerium  des  Innern  wird  die  Beaufsichtigung  und
höhere  Leitung  der  Anstalt  vorerst  durch  eine  unter  dem  Vorsißz  des  Direktors  des
Medicinal-Collegiums  aus  Mitgliedern  der  Oberregierung  und  des  Medicinal-Collegiums
  zusammengesehte  Commission  ausgeübt,  welche  den  Titel:

„Aufsichts-Commission  für  die  Heilanstalr  Winnenthal“
fübrt.
g.  5.

Vorstand  der  Anstalt  ist  der  bei  derselben  angestellte  erste  aͤrztliche  Beamte.  Unter
  den  Weisungen  und  Jnstruktionen  der  Oberbehoͤrde  (F.  4)  ordnet  und  leitet  er  die
Behandlung  der  Kranken  nach  allen  ihren  Beziehungen  und  die  gesamte  Polizei  der
Anstalt  mit  Inbegriff  der  Dienstdisciplin,  so  wie  ihm  auch  der  oͤkonomische  Dienst  der
Anstalt,  so  weit  derselbe  auf  die  innere  Ordnung  des  Hauses  und  die  Kranken-Behandlung
  einwirkt,  untergeordnet  ist.