Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Wahlen und Berathungen der Bürgerschaft, ungleichen der Wählbarkeit zu Kom- 
munaldmtern erstrecken. 
Toplitz, den 25sten August 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister von Schuckmann. 
—————.- 
o. 752.) Allerhdchste Kabineksorder vom 18ten September 1822., über einige einstwei- 
lige Bestimmungen, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25rsten 
September 1820. wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält- 
nisse in den vormals zum Königreich Wesiphalen, zum Großherzogthum 
Berg, oder zu den franzdsisch-hanseatischen Departements gehdrenden 
Landestheilen. 
D. Ich dem Staatsrath die Berathung über einige Bedenken, welche bei der 
Ausführung des Gesetzes vom 2 östen September 1820., die Berichtigung der 
gutsherrlichen und baucrlichen Verhält#nisse in den darin benannten Provinzen be- 
nmeffend, und der Ablösungsordnung vom V#en Juni 1821. angeregt worden sind, 
befoblen habe, so besiimme Ich hierdurch einsiweilen: 
) Die Anordnung §V. 20. 30. des Gesetzes vom 25sten September ##820. 
wegen des den Zehentpflichrigen gesiatteten Fünfrel-Abzuges, soll in denje- 
nigen Landestheilen, welche zu dem ehemaligen Königreich Wesiphalen ge- 
hört haben, nur vorläufig zur Anwendung kommen und einem anderweiri- 
gen Gesenze soll es vorbehalten bleiben, sowobl wegen dieses Fünftel-Ab- 
zuges oder eines stalt dessen von dem Berechrigten zu leisienden Ersatzes 
selbst, als auch wegen der etwanigen Ausgleichung über den vorläufig nach 
Inhalt des Gesetzes vom 2°5 sten September 1820. regulirten Abzug die 
naheren Bestimmungen zu treffen. 
Alle in den vorbenannten Landestheilen wegen des Fünftel-Abzuges bei 
Zehentleisiungen anhängige Prozesse, sollen sofork fülire, und wenn die Par- 
theien sich wegen des Abzuges von den laufenden Zehenten nicht gütlich ver- 
einigen, soll auf Anrusen des einen oder des andern Theils durch die Genc- 
ral= Kommisston in Anwendung des Gesetzes vom 25hen September 1820. 
cein In: iskikum festgesetzt werden. 
2) Ue-
	        
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