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Wahlen und Berathungen der Bürgerschaft, ungleichen der Wählbarkeit zu Kom-
munaldmtern erstrecken.
Toplitz, den 25sten August 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister von Schuckmann.
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o. 752.) Allerhdchste Kabineksorder vom 18ten September 1822., über einige einstwei-
lige Bestimmungen, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25rsten
September 1820. wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält-
nisse in den vormals zum Königreich Wesiphalen, zum Großherzogthum
Berg, oder zu den franzdsisch-hanseatischen Departements gehdrenden
Landestheilen.
D. Ich dem Staatsrath die Berathung über einige Bedenken, welche bei der
Ausführung des Gesetzes vom 2 östen September 1820., die Berichtigung der
gutsherrlichen und baucrlichen Verhält#nisse in den darin benannten Provinzen be-
nmeffend, und der Ablösungsordnung vom V#en Juni 1821. angeregt worden sind,
befoblen habe, so besiimme Ich hierdurch einsiweilen:
) Die Anordnung §V. 20. 30. des Gesetzes vom 25sten September ##820.
wegen des den Zehentpflichrigen gesiatteten Fünfrel-Abzuges, soll in denje-
nigen Landestheilen, welche zu dem ehemaligen Königreich Wesiphalen ge-
hört haben, nur vorläufig zur Anwendung kommen und einem anderweiri-
gen Gesenze soll es vorbehalten bleiben, sowobl wegen dieses Fünftel-Ab-
zuges oder eines stalt dessen von dem Berechrigten zu leisienden Ersatzes
selbst, als auch wegen der etwanigen Ausgleichung über den vorläufig nach
Inhalt des Gesetzes vom 2°5 sten September 1820. regulirten Abzug die
naheren Bestimmungen zu treffen.
Alle in den vorbenannten Landestheilen wegen des Fünftel-Abzuges bei
Zehentleisiungen anhängige Prozesse, sollen sofork fülire, und wenn die Par-
theien sich wegen des Abzuges von den laufenden Zehenten nicht gütlich ver-
einigen, soll auf Anrusen des einen oder des andern Theils durch die Genc-
ral= Kommisston in Anwendung des Gesetzes vom 25hen September 1820.
cein In: iskikum festgesetzt werden.
2) Ue-