Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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&  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  1.  Januar  1888  an  ihre  Forderungen
für  Arzneimittel,  pharmazeutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau  nach  Maßgabe  dieser
Taxe  und  ihrer  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner  Journal  und  in  der
Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei  auch  den  in  der
ersteren  und  eventuell  in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen  nachzugehen.

Auch  haben  die  Apotheker  bei  30  Strafe  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Taxe  nebst
deren  Nachträgen,  welche  dem  Hauptexemplare  der  Taxe  anzuheften  sind,  in  der  Offizin
zu  Jedermanns  Einsicht  bereit  liegt.

&  2.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldbuße  bis  zu
150•  (148,  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich)  zu  belegen.

&  3.  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  von  den  für  ihre  Kranken  verschriebenen

Arzneien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  vom  Apotheker  annehmen,  sowie  Apotheker,
welche  dergleichen  bewilligen,  oder  mit  Aerzten  oder  Wundärzten  auf  gewisse  Prozente,
einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von  Medikamenten  oder  anderen
Waaren  kontrahiren,  unterliegen  einer  Geldbuße  bis  zu  150  oder  bei  erschwerenden
Umständen  einer  Haftstrafe  bis  zu  vier  Wochen.

Einer  gleichen  Strafe  unterliegen  Apotheker,  welche  solchen  Personen,  die,  ohne
Aerzte  oder  Wundärzte  zu  sein,  die  Heilkunde  betreiben,  von  den  verschriebenen  oder
entnommenen  Arzueien  einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  bewilligen,  oder  mit  Personen
der  gedachten  Art  auf  gewisse  Prozente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche
Lieferung  von  Medikamenten  oder  anderen  Waaren  kontrahiren.

&  4.  Alle  früheren,  die  Arzneitaxe  betreffenden  Vorschriften  werden  hierdurch
aufgehoben.
Dresden,  am  15.  Dezember  1887.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.

1887.  29