Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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4) Den unterfuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Pren- 
Fischen und Fürstlich-Waldeckschen Staaten, wird zur Mlicht gemacht, die Un- 
tersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig 
vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich seyn wird. 
5) Gegenwärtige, im Namen Seiner Majeslat des Königs von Preußen, 
und Seiner Durchlaucht des Fürsten von Waldeck zweimal gleichlautend aus- 
gefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und 
Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
Berlin, den cten November 1832. 
(L.S.) 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Lottum. 
In Abwesenheit des Staatsministers Grafen von Bernsterff. 
  
(30. 761.)
	        
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