—— +. 10. Den Betrag der Prozeßstempel haben die Gerichte gleich nach
zraeer Abfassung des Erkennmisses fesizusetzen und dafür zu sorgen, daß das Akten-
Exemplar auf das erforderliche Stempelpapier selbst geschrieben, oder dieses Pa-
pier doch binnen vierzehn Tagen zu demselben nachgebracht und kassirt werde.
Die Einziehung des Stempelbetrages von den Partheien geschieht, wie
bei den übrigen Gerichtskosten; jedoch darf keine Kassenquote von demselben er-
hoben werden.
In Konkurs= und Liquidationssachen werden die Stempelabgaben bei jeder
Vertheilung von dem zu vertheilenden Betrage der Akriomasse berechnet, und
vorweg abgezogen.
Die Enerichtung der Stempelabgaben in gerichtlichen Verhandlungen
über Vormundschaftssachen kann so lange ausgesetzt bleiben, als es zweifelhaft
ist, ob denselben nicht die Stempelfreiheit nach F. 3. Buchst. c., zusiehen würde.
m# § 20. Gezogene inländische Wechsel müssen gleich nach der Ausstellung,
ausländische gleich nach dem Eingange in Unsere Staaten, und ehe ein Geschäft
damit gemacht oder Zahlung darauf geleistet wird, gestempelt werden.
Jeder inländische Inhaber eines noch nicht gestempelten Wechsels ist ver-
pflichtet, denselben sofort zur Stempelung vorzulegen.
Diese Stempelung der in= und ausländischen Wechsel geschieht von den dazu
bestellten Wechselstempel-Aemtern, oder, wo diese nicht vorhanden sind, von den
Hauptzollämtern oder Hauptsteuerämiern, mirtelst Aufdrückung eines Stempels
und Ausfüllung seines Geldbetrages.
An Orten, wo auch Hauptzoll= oder Hauptsteuermter nicht vorhanden sind,
können Wechsel und kaufmännische Anweisungen, sofern sie nicht auf Summen
von mehr als Eintausend Thaler oder deren Werth lauten, auch den dort mit dem
Verkauf des Stempelpapiers beauftragten Steuerbeamten vorgelegt werden, welche
den Stempelsatz davon zu erheben und daß dies geschehen, mit Beifügung des
Betrags des Erhobenen, des Datums, ihrer Firma, und Unterschrift, auf dem
Dokumente selbst statt der Stempelung zu vermerken haben.
Zu gezogenen Wechseln und kaufmännischen Anweisungen können Kauf-
leute sich auch ihrer eigenen Formulare bedienen, und diese gestempelt erhalten,
sobald nur die Summen, für welche sie gebraucht werden sollen, bereits mit Buch-
staben und Ziffern darin ausgefüllt sind.
e; . 21. Ist das tarifmäßige Stempelpapier nach den Vorschriften des
—*zç gegenwaͤrtigen Gesetzes nicht gebraucht oder beigebracht worden; so ist dasselbe
ie íνν nicht allein sofort nachzubringen, sondern es tritt auch außerdem die ordentliche
i Stempelstrafe ein, welche in Entrichtung des vierfachen Betrages des nachzubriu-
) Im ause genden Stempels besteht.
meinen.
Wo