Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

—— +. 10. Den Betrag der Prozeßstempel haben die Gerichte gleich nach 
zraeer Abfassung des Erkennmisses fesizusetzen und dafür zu sorgen, daß das Akten- 
Exemplar auf das erforderliche Stempelpapier selbst geschrieben, oder dieses Pa- 
pier doch binnen vierzehn Tagen zu demselben nachgebracht und kassirt werde. 
Die Einziehung des Stempelbetrages von den Partheien geschieht, wie 
bei den übrigen Gerichtskosten; jedoch darf keine Kassenquote von demselben er- 
hoben werden. 
In Konkurs= und Liquidationssachen werden die Stempelabgaben bei jeder 
Vertheilung von dem zu vertheilenden Betrage der Akriomasse berechnet, und 
vorweg abgezogen. 
Die Enerichtung der Stempelabgaben in gerichtlichen Verhandlungen 
über Vormundschaftssachen kann so lange ausgesetzt bleiben, als es zweifelhaft 
ist, ob denselben nicht die Stempelfreiheit nach F. 3. Buchst. c., zusiehen würde. 
m# § 20. Gezogene inländische Wechsel müssen gleich nach der Ausstellung, 
ausländische gleich nach dem Eingange in Unsere Staaten, und ehe ein Geschäft 
damit gemacht oder Zahlung darauf geleistet wird, gestempelt werden. 
Jeder inländische Inhaber eines noch nicht gestempelten Wechsels ist ver- 
pflichtet, denselben sofort zur Stempelung vorzulegen. 
Diese Stempelung der in= und ausländischen Wechsel geschieht von den dazu 
bestellten Wechselstempel-Aemtern, oder, wo diese nicht vorhanden sind, von den 
Hauptzollämtern oder Hauptsteuerämiern, mirtelst Aufdrückung eines Stempels 
und Ausfüllung seines Geldbetrages. 
An Orten, wo auch Hauptzoll= oder Hauptsteuermter nicht vorhanden sind, 
können Wechsel und kaufmännische Anweisungen, sofern sie nicht auf Summen 
von mehr als Eintausend Thaler oder deren Werth lauten, auch den dort mit dem 
Verkauf des Stempelpapiers beauftragten Steuerbeamten vorgelegt werden, welche 
den Stempelsatz davon zu erheben und daß dies geschehen, mit Beifügung des 
Betrags des Erhobenen, des Datums, ihrer Firma, und Unterschrift, auf dem 
Dokumente selbst statt der Stempelung zu vermerken haben. 
Zu gezogenen Wechseln und kaufmännischen Anweisungen können Kauf- 
leute sich auch ihrer eigenen Formulare bedienen, und diese gestempelt erhalten, 
sobald nur die Summen, für welche sie gebraucht werden sollen, bereits mit Buch- 
staben und Ziffern darin ausgefüllt sind. 
e; &#. 21. Ist das tarifmäßige Stempelpapier nach den Vorschriften des 
—*zç gegenwaͤrtigen Gesetzes nicht gebraucht oder beigebracht worden; so ist dasselbe 
ie íνν nicht allein sofort nachzubringen, sondern es tritt auch außerdem die ordentliche 
i Stempelstrafe ein, welche in Entrichtung des vierfachen Betrages des nachzubriu- 
) Im ause genden Stempels besteht. 
meinen. 
Wo
	        
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