Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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duemere Hebungsart etmitteln läßte als worüber dielnähere Bestimmung den 
Magisträten, in Vereinigung mit den Abgabepflicheigen, überlafsen bleibt. 
Eben so wird ein verhältnißmaßiger Zuschlag zu dem Walkgelde in den 
meisien Fallen das Mittel seyn können, eltwanige Schulden des Schauinstituts 
(S. 6.) zu tilgen. 
&. 10. Dieses Mittel soll auch da vorzüglich in Erwägung kommen, wo 
bei Aufhebung eines Schauinstituts, der Gemeinsinn der Mehrheit der zeitigen 
Interessenten sich geneigt bewiese, die in Zukunfe zu ersparenden Schaugebühren 
nicht fallen zu lassen, sondern sie ganz oder zum Theil einer gemeinnützigen Anlage 
für den Ort, oder für die Wollfabrikation desselben zu widmen. 
S. 1I. An Orten, welche bisher keine öffentliche Schauansialten für 
ihre Wollfabrikate besessen haben, soll in der Regel die Anlage neuer Schauan= 
stalten nicht gestattet werden. 
§. 12. An Orten, wo zwar das bisherige Schauinsiitut, durch Be- 
schluß der Mehrheit der zeitigen Korporations-Mitglieder, aufgehoben worden 
ist, soll die mindere Zahl dennoch befugt seyn, einen neuen Schauverein unter 
sich zu bilden. 
§. 13. An allen andern Orten, wo zur Zeit noch öffentliche Schauan- 
stalten für Wollfabrikate vorhanden sind, können solche fortdauern, insofern die 
Mehrheit der zeitigen Interessenten sich davon Nutzen verspricht; sie müssen jedoch 
längstens innerhalb Jahreöfrist, nach den folgenden Vorschriften (F. 15. u. w.) 
umgebildet werden. 
K. 1. Schauanstalten, die hiernach fortbestehen, oder sich neu bilden 
werden, können sich gleichfalls, bei veränderten Umständen oder Ansichten, unter 
Beobachtung der obigen Vorschriften (CG. 3— g.) zu jeder Zeit wieder auflösen. 
§&#. 15. Die Wollwaaren-Schauanstalten eines jeden Orts sollen künftig 
blos als freie Privatvereine bekrachtet werden, in welche dicjenigen Bürger des- 
selben, die bei der Wollfabrikation des Orts oder dem Handel mit Wollwaaren 
selbsiständig mitwirken, auf den Grund eines blos örtlichen Statuts (S#. ST., 
58., 50.) zu dem Zweck getreten sind, die Fabrikation gemeinschaftlich im 
Ganzen und Einzelnen zu beobachten, ihre Verbesserung zu befördern, die ein- 
zelnen Fabrikate durchzusehen, und daß sie nach gewissen beslimmten Regeln, 
für tauglich erkannt worden sind, durch ein an jedes Stück gelegles Zeichen 
zu bescheinigen. 
§. 10. Diese Vereine sollen sich daher nicht blos auf die Fabrikanten, im 
gewöhnlichen engeren Berstande, ndmlich die Stuhlarbeiten (Tuch-, Zeug-, Fries-, 
Boi-, Raschmacher u. s. w.) beschränken; sondern es sollen auch alle, an dem 
Ort ansätzige Färber, Zurichter (Tuchbereiter oder Scheerer), Inhaber großer, 
für das Publikum arbeitender Spinnereien, und Wollwaarenhändler, dem 
Schauvereine des Orts beizutreten berechtigt seyn. 
Ueber-
	        
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