Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

—  133  —

Für  Schäden,  welche  dem  Staate  oder  Deichverbänden  als  solchen  entstehen,
wird  kein  Ersatz  geleistet.
5.

Zum  Ausgleiche  für  die  den  Deichverbänden  nach  §9  3  obliegenden  Verpflichtungen
  sowie  für  Maßnahmen,  welche  die  Beseitigung  oder  Verhütung  von
Schäden  bezwecken,  die  durch  die  im  §  1  bezeichneten  Anlagen  entstehen  können,
erhalten  die  Deichverbände  aus  den  bereitgestellten  Mitteln  folgende  Beträge:

der  Falkenauer  Deichverbanddd  .  .  .  .  .  .  ..  270  000  Mark,

der  Danziger  Deichverbndd  .  .  ..  .  ...  330  000  „

und  der  Marienburger  Deichverbondd  210  000
86.

Der  Staat  hat  die  ihm  gehörenden  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung
erforderlich  sind,  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen.  In  gleicher  Weise  haben
die  Deichverbände  die  ihnen  gehörenden,  zum  Umbau  oder  zur  Verlegung  der
Deiche  erforderlichen  Grundstücke,  ferner  der  Marienburger  Deichverband  die  bei
der  Rückverlegung  des  Deiches  gegenüber  Dirschau  freiwerdende,  zur  Vorlandsregulierung
  erforderliche  Deichfläche,  der  Marienburger,  Elbinger  und  Einlage-Deichverband
  endlich  die  ihnen  gehörenden,  zur  Herstellung  der  Anlagen  im
Nogatgebiet,  einschließlich  der  dort  vorgesehenen  Ent=  und  Bewässerungsanlagen,
erforderlichen  Grundstücke  zur  Verfügung  zu  stellen.

Für  die  anderen  zur  Bauausführung  erforderlichen  eingedeichten  Grundstücke
  und  Vorländer  gehen  die  den  Deichverbänden  nach  §9  20  des  Deichgesetzes
vom  28.  Januar  1848  (Gesetzsamml.  S.  54)  zustehenden  Rechte  auf  den  Staat
über;  die  dort  der  Deichbehörde  beigelegte  Befugnis,  die  Abtretung  von  Grund
und  Boden  und  die  Uberlassung  von  Materialien  anzuordnen,  steht  der  mit  der
Ausführung  des  Baues  beauftragten  Staatsbehörde  zu.

87.

Von  den  nach  81  herzustellenden  Anlagen  liegt  die  Unterhaltung  der
neuen  Weichseldeichstrecke,  die  die  Nogat  abschließt,  dem  Staate  ob.
Die  Unterhaltung

1.  derjenigen  Deichstrecken  der  Deichverbände,  welche  umgebaut  oder
verlegt  werden,

2.  der  Ent=  und  Bewässerungsgräben

 

liegt
zu  Nr.  1  den  bisher  unterhaltungspflichtigen  Deichverbänden,
zu  Nr.  2,  soweit  sie  nicht  von  Wassergenossenschaften  oder  sonstigen
öffentlichen  Verbänden  übernommen  wird,  den  Deichverbänden,  in
deren  Vorland  oder  Verbandsgebiete  die  Gräben  sich  befinden,
ob.