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(No. 792.) Gesetz über die Testamente der Preußischen Gesandten und gesandtschaftlichen
Personen bei fremden Hofen, während ihres Aufenthalts im Auslande.
Vom Zten April 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Zur Beseitigung der entstandenen Zweifel über die Vorschriften, welche Un-
sere Gesandten und das Gesandtschaftspersonal bei Testamenten, welche sie wäh-
rend ihres Aufenthalts im Auslande errichten, zu beobachten haben, und um
hierbei eine einfache und zuverlässige Form zuzulassen, setzen Wir auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, und nach vernommenem Gutachten Unseres Staats-
raths, hierdurch fest:
§. I. Die letztwilligen Verordnungen Unserer Gesandten, Minister-Resi-
denten und Geschäftsträger, und aller zur Gesandtschaft gehörigen Personen, welche
im Staatsdienst stehen, sollen auch ferner, wie bisher, in ihrer Gußeren Form als-
dann gültig seyn, wenn sie die Gesetze des Orts, wo sie errichtet werden, erfüllen.
§# 2. Die im vorigen F. genannten Personen sind jedoch auch befugt,
frei von den Gesetzen des Orts, nach folgenden Vorschriften rechtsbeständig zu
testiren:
Eine dergleichen letztwillige Verordnung musß eigenhändig vom Testator
ge= und unterschrieben, auch datirt seyn. Hiernächst muß sie von demselben
mittelst eines mit Vermerk des Tages und Jahres, eigenhändig geschriebenen
Annahmegesuchs Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ein-
gesande, und durch dasselbe, nebst dem Annahmegesuch, bei dem Kammer-
gericht niedergelegt werden, welches darüber den gewöhnlichen Deposttions=
schein auszufertigen hat.
Die Gültigkeit einer solchen privilegirten Willensverordnung fängt von
dem Zeitpunkt an, wo dieselbe der Post oder demjenigen Kurier oder auch
Reisenden übergeben worden ist, durch welchen zugleich die Einsendung der
gesandtschaftlichen Berichte bewirkt wird.
§ 3. ODie im §. 2. vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind zur Gültigkeit
des Testaments dergestalt nothwendig, daß, wenn eine von ihnen verabsäumt
worden, der letzte Wille nicht bestehen kann.
§.# 4. Die Befugniß, nach Vorschrift des §. 2. zu kestiren, steht weder den
Shefrauen und Kindern der §F. I. genannten Beamten, noch überhaupt solchen
zur Gesandtschaft gehörigen Personen zu, die nicht im Staatsdienste sich befinden.
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