Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

welchem andern kuͤrzeren Wege sie sich von den Gegenstaͤnden der Auseinander- 
setzung und von dem Sachyverhaͤltnisse zuverlaͤssige Kenntniß verschaffen wollen. 
§S. 15. Die Art und Weise der Auseinandersetzung, welche Bestandtheile 
naͤmlich und welche Zubehoͤrungen des Hofes, oder welche andere Grundstuͤcke 
den baͤuerlichen Wirthen Statt derselben zu Eigenthums--Rechten uͤberlassen werden 
sollen, und welche Entschaͤdigungen sie der Gutsherrschaft dafuͤr und fuͤr den 
Verlust ihrer bisherigen Nutzungen zu leisten haben, bleibt der freien Verei - 
gung der Interessenten überlassen. 
Sie können sich diese Entschadigungen durch Land, durch Korn, durch 
Geld, oder kheils durch Land, theils durch Inventarienstücke, theils durch Korn, 
theils durch Geld, theils auch durch noch eine Zeitlang beizubehaltende Dien- 
ste gewähren. 
§. 10. Ihre desfallsigen Abreden unterliegen jedoch folgenden Ein- 
schränkungen: 
1) Die Gutsherrschaft kann zu ihrer Entschddigung niemals mehr, als die 
Hälfte der zum Bauerhofe gehörigen Ländereien an Aeckern, Wiesen und 
Hütungen einziehen, dieses aber auch nur in sofern, als bei dem Baner- 
bofe an Aeckern und Wiesen so viel verbleibt, als nothwendig ist, um für 
ein Gespann von zwei tüchtigen Zugochsen zulängliche Arbeit zu gewähren. 
2) Der Bauerhof und die dabei verbleibenden Ländereien müssen den Erwer- 
bern zum vollen Eigenthum überlassen werden; die Ueberlassung zu Erb- 
zins= oder Erbpachts-Recht wird, da sie die freie Verfügung beschränkt 
und neue Verwickelungen herbeiführt,, ausgeschlossen. 
3) Der Vorbehalt von Dominial-Zehnten und von Laudemien bei Besitz- 
Peränderungen ist unzulässig. 
Der Vorbehalt von Diensten findet nicht für immerwährende Zeit Statt, 
es muß vielmehr allemal in dem Vertrage bestimmt werden, wann sie 
zur Ablösung kommen können, und dieser Zeitraum darf nie über vier 
und zwanzig Jahre, vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an ge- 
rechnet, hinausgehen. 
5) Immer müssen die vorzubehaltenden Diensie, wenn nicht nach dem Ge- 
genstande der Arbeit und deren Umfang, doch nach Tagen, auch wie viele 
deren in einem oder dem andern Falle wochentlich geleistet werden sollen, 
bestimmt werden. 
6) Mit Ausnahme der Erndiezeit dürfen die beizubehaltenden Dienste nicht 
mehr als wöchentlich drei Mannahandtage betragen; für die ersten drei Jahre 
nach der Vollziehung des Auseinandersetzungs= Rezesses soll es jedoch zu- 
lässig sepyn, sich außer diesen Handdiensten wöchentlich noch drei Spann- 
tage vorzubehalten. 
7) Für
	        
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