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Verheilung der Last unter die dienstpflichtigen Wirthe, zu treffende Regulatio
setzt die Generalkommission fest.
§. 71. Wegen des Abbaues finden die Worschriften der Gemeinheits- 5 dem
theilungs-Ordnung §#. 00. bis 72. Anwendung, der Abbau ist aber, wenn die
Lage oder Größe der Feldmarken und Höfe nach dem pflichtmäßigen Ermessen der
Generalkommission eine Versetzung der Höfe oder der bisherigen Besitzer, es sey
auf derselben Feldmark oder selbst auf ein zum Hauptgute gehöriges benachbartes
Vorwerk, rathsam macht und eine bessere Kultur befördert, Rücksichts der der
Regulirung unterworfenen bäuerlichen Wirthe allemal zulässig und diese müssen
sich demselben unterwerfen, sobald der Gutsherr den dazu nöthigen Umbau auf
eigene Kosten übernimmt, und die bäuerlichen Einsassen wegen des ihnen Gebüh-
renden vollständig entschädiget werden.
&. 72. Auch kann die Gutshemschaft die Abbauenden in allen Fällen
nöthigen, ihr gegen die im §F. 70. a. a. O. besiimmte vollständige Entschädigung,
die sie alsdann allein gewéhren muß, ihre bisherigen Gehöfte nebst den dazu ge-
hörigen Gürren zu überlassen.
§S. 73. Dasselbe ist sie wegen aller anderen privativen Grundstücke,
welche dem Ausbauenden in der ihr zufallenden Planlage zugehören, gegenseitig
aber auch dieser die Annahme derselben und seine angemessene Entschädigung dafür
alsdann zu fordern befugt, wenn er wider seinen Willen zu dem Abbau genöthiget
ist, und er jene Grundsiücke bei den ihm anderweitig zugetheilten Grundstücken mit
dem bisher davon bezogenen Vortheile nicht nutzen kann.
#. 74. Versagt ein oder der andere bäuerliche Wirth die Annahme des ½) har 66n der
Eigenthums auf die nach dem Vorstehenden zu regulirenden Bedingungen; so kann Ssnen
ihm dasselbe zwar nicht aufgedrungen werden. Er ist dann aber den Hof mitdem 3 Seu-
Termine, in welchem die Auseinandersetzung mit den übrigen Wirthen zur Aus-
führung kömmt und jeden Falls auf einjahrige Kündigung, zu raumen schuldig.
Wird der Hof gerdumt, so kommt der §. 100. zur Anwendung.
§. 75. Wenn sich die Interessenten wegen des Termins zur Ausführung see dee
der Auseinandersetzung nicht vereinigen, so bestimmt solchen die Generalkommission der usernãn -
nach den besondern Umständen jedes Falles. Auch bleibt es ihr überlassen, die-
selbe nach und nach so, wie es zu einem schicklichen Uebergange in die neuen Ver-
hältnisse nöthig und zweckmaßig ist, eintreten zu lassen.
K. 70. Erst mit diesem von der Generalkommission oder von den Theil- E
nehmern selbst unter deren Genehmigung besiimmten Termine zur Ausführung beeselusenn
der Auseinandersetzung, tritt das Eigenthum der bauerlichen Wirrhe in volle Wirk= .) Rüchscchts
samkeit, und es bedarf zu diesem Behuf keiner besondern Uebergabe, es der Bauers.
wäre denn, daß solche bei der Festsetzung des endlichen Vollziehungs-Termins
vorbehalten worden.
Jabrgang 1878. M S. 77.