Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Verheilung der Last unter die dienstpflichtigen Wirthe, zu treffende Regulatio 
setzt die Generalkommission fest. 
§. 71. Wegen des Abbaues finden die Worschriften der Gemeinheits- 5 dem 
theilungs-Ordnung §#. 00. bis 72. Anwendung, der Abbau ist aber, wenn die 
Lage oder Größe der Feldmarken und Höfe nach dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Generalkommission eine Versetzung der Höfe oder der bisherigen Besitzer, es sey 
auf derselben Feldmark oder selbst auf ein zum Hauptgute gehöriges benachbartes 
Vorwerk, rathsam macht und eine bessere Kultur befördert, Rücksichts der der 
Regulirung unterworfenen bäuerlichen Wirthe allemal zulässig und diese müssen 
sich demselben unterwerfen, sobald der Gutsherr den dazu nöthigen Umbau auf 
eigene Kosten übernimmt, und die bäuerlichen Einsassen wegen des ihnen Gebüh- 
renden vollständig entschädiget werden. 
&. 72. Auch kann die Gutshemschaft die Abbauenden in allen Fällen 
nöthigen, ihr gegen die im §F. 70. a. a. O. besiimmte vollständige Entschädigung, 
die sie alsdann allein gewéhren muß, ihre bisherigen Gehöfte nebst den dazu ge- 
hörigen Gürren zu überlassen. 
§S. 73. Dasselbe ist sie wegen aller anderen privativen Grundstücke, 
welche dem Ausbauenden in der ihr zufallenden Planlage zugehören, gegenseitig 
aber auch dieser die Annahme derselben und seine angemessene Entschädigung dafür 
alsdann zu fordern befugt, wenn er wider seinen Willen zu dem Abbau genöthiget 
ist, und er jene Grundsiücke bei den ihm anderweitig zugetheilten Grundstücken mit 
dem bisher davon bezogenen Vortheile nicht nutzen kann. 
#. 74. Versagt ein oder der andere bäuerliche Wirth die Annahme des ½) har 66n der 
Eigenthums auf die nach dem Vorstehenden zu regulirenden Bedingungen; so kann Ssnen 
ihm dasselbe zwar nicht aufgedrungen werden. Er ist dann aber den Hof mitdem 3 Seu- 
Termine, in welchem die Auseinandersetzung mit den übrigen Wirthen zur Aus- 
führung kömmt und jeden Falls auf einjahrige Kündigung, zu raumen schuldig. 
Wird der Hof gerdumt, so kommt der §. 100. zur Anwendung. 
§. 75. Wenn sich die Interessenten wegen des Termins zur Ausführung see dee 
der Auseinandersetzung nicht vereinigen, so bestimmt solchen die Generalkommission der usernãn - 
nach den besondern Umständen jedes Falles. Auch bleibt es ihr überlassen, die- 
selbe nach und nach so, wie es zu einem schicklichen Uebergange in die neuen Ver- 
hältnisse nöthig und zweckmaßig ist, eintreten zu lassen. 
K. 70. Erst mit diesem von der Generalkommission oder von den Theil- E 
nehmern selbst unter deren Genehmigung besiimmten Termine zur Ausführung beeselusenn 
der Auseinandersetzung, tritt das Eigenthum der bauerlichen Wirrhe in volle Wirk= .) Rüchscchts 
samkeit, und es bedarf zu diesem Behuf keiner besondern Uebergabe, es der Bauers. 
wäre denn, daß solche bei der Festsetzung des endlichen Vollziehungs-Termins 
vorbehalten worden. 
Jabrgang 1878. M S. 77.
	        
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