Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Schelngelb. 
Bestellseld. 
– 232 — 
b) das Porto für Silbergeld (§. 32.) bei Summen von und uͤber 100 Rthlr. 
von 4 Sgr. für loo Rthlr. von 5 zu§ Meilen auf 5 Sgr., und über 
1000 Rihlr. auf 4 Sgr. 
und 
D) das Porto für Gold (F. 35.) bei Summen von und uͤber 100 Rthlr. von 
3 Sgr. für 100 Rthlr. von § zu § Meilen auf 4 Sgr., und uͤber 1000 Rthlr. 
auf 3 Sgr., zu erhöhen. 
Abschnitt II. 
Scheingeld. 
K. öd. Die Poslanstalten sind verpflichtet, Einlieferungsscheine zu ertheilen: 
a) über Geld, Papiergeld, Kurs habende Papiere, wenn der Betrag 1 Rehlr. 
übersteigt, Werthstücke und rekommandirte Briefe G. 20.), 
) über gewöhnliche Packete. Ueber diese jedoch nur auf Verlangen des Ab- 
senders, welches auf der Adresse durch die Bemerkung: „gegen Schein“ 
ansgedrückt seyn muß. Für jeden Einlieferungsschein muß der Absender 2 Sgr. 
entrichten. Diese Scheine führen den Stempel: 
„Zwei Silbergroschen.“ 
&#. 55. Bei allen im vorigen §F. S4. ub a. gedachten Gegenständen, so 
wie in allen Fällen, wo dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt worden isi, 
muß der Empfänger einen ihm von der disiribuirenden Postanstalt vorzulegenden 
Auslieferungsschein zur Legitimation der letzteren unterschreiben und besiegeln, wo- 
für nichts emrichtet wird. 
Abschnitt III. 
Bestellgeld. 
& 50. Die Postanslalten sind verpflichtet, im Orte alle mit der Post an- 
gekommene Briefe, — in sofern sie nicht mit Geld oder Gegenständen von Werh 
beschwert sind, — imgleichen Adressen und Briefe zu Packeten und Geldern, so 
wie alle Auslieferungsscheine, den Empfängern in das Haus zu senden. 
# 57. Dafür wird dem Brieftrager an Beslellgeld entrichtet: 
a) für unbeschwerte Briefe bis zum Gewicht von 16 Loth 7# Sgr. 
b) für jeden der übrigen Gegensiände . . . .. . . . . 1 — 
Dieses Bestellgeld muß auch von den Behörden und für portofreie Korrespondenz rc. 
bezahlt werden. 
S. 58. Es bleibt jedoch Jedermann unbenommen, seine Briefe 2c. von 
der Post selbst abzuholen, oder abholen zu lassen. 
b In diesem Falle ist die Erklärung darüber der Postanstalt schriftlich ab- 
zugeben. 
Die Post bleibt alsdann für die Bestellung der Briefe und Adressen nicht ver- 
gatwortlich. Auch wird in diesem Falle das obige Bestellgeld nicht enrrichtet. 
S. 59.
	        
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