Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

welche einen guten Lebenswandel gefuͤhrt und den bedungenen Grad der Ausbil- 
dung fuͤr das Tuchmachergewerbe wirklich erlangt haben. In sofern ein Lehrling 
überzeugend darzuthun vermochte, daß dies bei ihm der Fall sey, soll der Lehrherr 
sich die verhältnißmäßige Abkürzung der kontraktmäßig festgesetzten Lehrzeic, nach 
dem Ausspruch des Vorstandes, gefallen lassen, welcher die Entschädigung des Lehr- 
herrn, und ob solche in Geld oder in Gesellenarbeit gegen ein geringeres Lohn be- 
stehen soll, zu bestimmen hat. 
& 5. An dem Gewerksvermögen hat jedes Mitglied der Korporation 
einen gleichen Antheil. 
Das Eintrittsgeld in die Korporation, dessen Höhe der Vorstand mit Ge- 
nehmigung des Magistraks und der vorgesetzten Regierung feslzusetzen hat, soll 
für jedes aufzunehmende Mitglied, ec sey aus Grüneberg gebürtig, eines dorti- 
— Meisters Sohn, oder an eine Meisterwittwe verheirathet, oder nicht, glejch 
eyn. 
v. 6. Die fuͤr das Beduͤrfniß der Korporation noͤthigen Beitraͤge werden, 
in soweit sie nicht aus der Gemeinkasse gedeckt werden koͤnnen, von den Mitgliedern 
aufgebracht. (H. 47.) 
II. Vom Vorstande. 
§ 7. Die Korporation wird durch einen Vorstand, besiehend aus drei 
Aeltesten und funfzehn Beisitzern, repräsentirt. 
J. 8. Die Beisitzer werden von den gesammten Mitgliedern der Korpo- 
ration durch Stimmenmehrheit auf drei Jahre dergestalt erwählt, daß jährlich ein 
Drittheil ausscheidet, und durchseine Wahl ersetzt wird. 
Jedes Korporationsmitglied ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl an- 
zunehmen , wenn ihm nicht die gesetzlichen Entschuldigungsgründe, welche von 
der Verpflichtung zur Annahme einer Vormundschaft entbinden, zur Seite siehen. 
"„ §#. O. Wahlfähig ist nur derjenige, welcher das Tuchmachergewerbe selbst- 
stcnoig bekreibt und von unbescholtenem Ruf ist. 
6. 10. Gleichzeitig sind, nach Maaßgabe der §. 8. vorgeschriebenen Be- 
stimmungen, fünf Stellvertreter auf drei Jahre zu erwählen. 
Der Stellvertreter übernimmt während der Krankheit oder Abwefenheit ei- 
nes Beisitzers, dessen Amt. 
F. II. Die Aeltesten werden von den Beisitzern auf drei Jahre erwählt. 
Sie können sowohl aus der Gesammtzahl der Tuchmacher, als aus der Zahl der 
Beisi ½ genommen werden. 
§. 12. Einer dieser Aeltesten ist Obervorsieher und hat als solcher ei 
Jahr hindurch den Worsitz und die obere Leitung des Ganzen. 
S. 13.
	        
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