Rechtspolizei — Rechtsweg 361
der Unzutaigteit einer rek,matio in peln-, Buschs 3. sprüche aus diesen beiden Gesetzen; Militär-Gisilige
al.„ls (3
Die Rechtsmittel im Verfaͤhren der freiwutigen Gerichts= Bl. 214) § 35; ErbStG. vom 3. Juni 1906
burleit. * g :2 3 fi. netst Fortsetzungen, # o #er: (Röl. 604) § 57, betr. die nach den Vordie
unznlassiakeit einer veformat) in in fur das ver- schriften dieses Gesetzes zu entrichtenden
legunneverfahren in Gewerbesteuersachen, Verwlrch.] Steuern; Kolonialbeamtengeses vom 8. Juni
dn h e#ton der, lorma in 1910 (RGBl. 881) 8 f5##: Zuwackssteuergesetz
n aack, Die Prufung der Normalitaten der Rechtamittel vom 14. Febr., 1011 (RGll. 33) 8 14. An
von Amts wegen, Arch#ziv Pr. 92, 357: Lohsing, Die preuß. Vorschriften gehören hierher alßer vielreformatio
in pejus im Strafverfahren. fachen Einzelbestimmungen — so der im § 5
Rechtspolizei s. Polizei III. des G., betr. den Bau des Masurischen Kanals
Rechtsqnuellen s. Gesetze. usw., vom 14. Mai 1908 (GES. 141), in §§ 7,
Rechtssätze s. Gesetze. 32, 34, 52 der Wegeordnung für die Prov.
Rechtsweg. I. Unter dem N. ist, nament= Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243), in §8 8,
lich in der Verbindung, daß für eine streitige 33, 35, 50 der Wegeordnung für die Prov.
Angelegenheit der R. zulässig oder eröffnet sei, Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357)
nach einem sonst veralteten Sprachgebrauche der usw., vgl. auch OVG. 50, 219 über den R.
Gerichtsweg zu verstehen. Die Zulässigteit des bei Einziehung gepfändeter Forderungen, sowie
R. bedeutet also, daß für die streitige Angelegen= § 2 Abs. 1 der V. vom 15. Nov. 1899 (GS. 545)
heit nicht die Verwaltungsbehörden einschließ- und §8§ 36, 37, 41 der Beilage zu der IJnstruktion.
lich der Verwaltungsgerichte, sondern allein die für die Regierungen vom 23. Oktober 1817
cigentlichen — ordentlichen oder besonderen — (G S. 282) und zum § 41 den 8 4EGZPO. —
Gerichte zuständig sind, mit anderen Worten, besonders die in dem G. über die Zulässigkeit
daß es sich um eine Justizsache, nicht um eine des R. in Beziehung auf polizeiliche Vf. vom
Verwaltungssache handelt (s. Justiz). Nach 11. Mai 1842 (G. 192), die in dem G., betr.
* 13 GVG. ist der R. für alle „bürgerlichen die Erweiterung des R., vom 24. Mai 1861
Rechtsstreitigkeiten“ eröffnet, für welche nicht (GS. 241) in Beziehung auf die Ansprüche
durch Reichs= oder Landesgesetze die Zustän= der Staatsbeamten — d. i. der unmittelbaren,
digkeit von Verwaltungsbehörden oder Ver= den mittelbaren stand schon vordem der R.
waltungsgerichten begründet ist, ohne nähere offen (Vf. vom 18. Sept. 1890 — MhBl. 204) —
Bestimmung des Begriffs der bürgerlichen wegen ihrer Diensteinkünfte, auf öffentliche Ab-Rechtsstreitigkeiten,
und nach § 4 E3PO.l gaben, auf die Stempelsteuer und auf Kirchen-,
darf für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche
nach dem Gegenstand oder der Art des Anspruchs
der R. zulässig ist, aus dem Grunde,
weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde
oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt
ist, der R. durch die Landesgesetzgebung
nicht ausgeschlossen werden. Es geht somit
zwar stets das Verwaltungsstreitverfahren dems
Zivilprozesse vor (s. Verwaltungsstreitverfahren
II), im übrigen bleibt aber nicht
selten zweifelhaft, ob man es mit einer bürgerlichen
Rechtsstreitigkeit zu tun hat. Für eine
Reihe von Fällen ist jedoch teils reichsrechtlich
teils landesrechtlich ausdrücklich die Zulässigkeit
des R. angeordnet, darunter auch für
Fälle, bei denen sonst nach dem Begriffe der
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten keine solche anzunehmen
sein würde, also dadurch „der R.
erweitert“ ist. Reichsrechtliche Vorschriften dieser
Art sind z. B. § 9 GVG., betr. die vermögensrechtlichen
Ansprüche der Richter aus ihrem
Dienstverhältnis, und §§ 149 ff. RBG. in der
Fassung vom 18. Mai 1907 (RG#Bl. 245), betr.
die vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichsbeamten
aus ihrem Dienstverhältnisse; Beamtenhinterbliebenengesetz
vom 17. Mai 1907
(REl. 208) § 19; RStemp G. vom 15. Juli
1909 (ReBl. 833) § 94, betr. die Verpflichtung
zur Entrichtung der in diesem Gesetze
sestgestellten Abgaben; G. über die Pensionierung
der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere
des Reichsheeres, der Kais. Marine und der
Kais. Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R-Bl.
565) § 39 und über die Versorgung der
Pfarr= und Schulabgaben und die im § 26
LSt G. in der Fassung vom 30. Juni 1909
6GS. 535); vgl. zu der letzteren Vorschrift § 7 der
Allg. Vf. über gerichtliche Landesstempelsachen
vom 28. Juli 1910 (JMhl. 299).
Davon ist das G. vom 11. Mai 1812, welches gemäß
Art. I der V. vom 16. Sept. 1867 (G S. 1515),
3 des G. vom 25. Febr. 1878 (GS. 99) und
& 1 II Ziff. 4 der V. vom 22. März 1891 (GS. 39)
auch in den durch die G. vom 20. Sept. und
24. Dez. 1866 (GS. S. 555, 875, 876) der Monarchie
einverleibten Landesteilen, im Herzogtum
Lauenburg und in Helgoland zur Anwendung
kommt, im wesentlichen nur eine Umarbeitung
der §§ 38—40 der V. wegen verbesserter Einrichtung
der Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden
vom 26. Dez. 1808 (GS. 1806—1810,
464; 1817, 282). Die Abweichungen bestehen
darin, daß in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen
teils der R. noch mehr als bisher
beschränkt, teils die Voraussetzungen,, unter
denen er zulässig ist, genauer bestimmt worden.
sind. Dabei sind die polizeilichen Verfügungen,
die er betrifft, nicht näher bezeichnet; es sind
darunter nicht bloß sicherheitspolizeiliche, sondern
auch gewerbe-, wohlfahrts= usw. polizeiliche
zu verstehen. Der R. in Beziehung auf
solche Verfügungen ist nur dann, wenn die
Verletzung eines zum Privateigentume gehörenden
Rechtes behauptet wird und nur in
folgenden Fällen zugelassen worden: 1. Wenn
derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung
eine Verpflichtung auferlegt wird, die
Befreiung von derselben auf Grund einer be-
Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der sonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines spe-Kais.
Marine und der Kais. Schutztruppen vom ziellen Rechtstitels behauptet, so ist die richter-31.
Mai 1906 (Re#Bl. 593) § 42, betr. die An= liche Entscheidung sowohl über das Recht zur