Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rechtspolizei  —  Rechtsweg  361

der  Unzutaigteit  einer  rek,matio  in  peln-,  Buschs  3.  sprüche  aus  diesen  beiden  Gesetzen;  Militär-Gisilige
  al.„ls  (3
Die  Rechtsmittel  im  Verfaͤhren  der  freiwutigen  Gerichts=  Bl.  214)  §  35;  ErbStG.  vom  3.  Juni  1906
burleit.  *  g  :2  3  fi.  netst  Fortsetzungen,  #  o  #er:  (Röl.  604)  §  57,  betr.  die  nach  den  Vordie
  unznlassiakeit  einer  veformat)  in  in  fur  das  ver-  schriften  dieses  Gesetzes  zu  entrichtenden
legunneverfahren  in  Gewerbesteuersachen,  Verwlrch.]  Steuern;  Kolonialbeamtengeses  vom  8.  Juni
dn  h  e#ton  der,  lorma  in  1910  (RGBl.  881)  8  f5##:  Zuwackssteuergesetz
n  aack,  Die  Prufung  der  Normalitaten  der  Rechtamittel  vom  14.  Febr.,  1011  (RGll.  33)  8  14.  An
von  Amts  wegen,  Arch#ziv  Pr.  92,  357:  Lohsing,  Die  preuß.  Vorschriften  gehören  hierher  alßer  vielreformatio
  in  pejus  im  Strafverfahren.  fachen  Einzelbestimmungen  —  so  der  im  §  5

Rechtspolizei  s.  Polizei  III.  des  G.,  betr.  den  Bau  des  Masurischen  Kanals

Rechtsqnuellen  s.  Gesetze.  usw.,  vom  14.  Mai  1908  (GES.  141),  in  §§  7,

Rechtssätze  s.  Gesetze.  32,  34,  52  der  Wegeordnung  für  die  Prov.

Rechtsweg.  I.  Unter  dem  N.  ist,  nament=  Posen  vom  15.  Juli  1907  (GS.  243),  in  §8  8,
lich  in  der  Verbindung,  daß  für  eine  streitige  33,  35,  50  der  Wegeordnung  für  die  Prov.
Angelegenheit  der  R.  zulässig  oder  eröffnet  sei,  Westpreußen  vom  27.  Sept.  1905  (GS.  357)
nach  einem  sonst  veralteten  Sprachgebrauche  der  usw.,  vgl.  auch  OVG.  50,  219  über  den  R.
Gerichtsweg  zu  verstehen.  Die  Zulässigteit  des  bei  Einziehung  gepfändeter  Forderungen,  sowie
R.  bedeutet  also,  daß  für  die  streitige  Angelegen=  §  2  Abs.  1  der  V.  vom  15.  Nov.  1899  (GS.  545)
heit  nicht  die  Verwaltungsbehörden  einschließ-  und  §8§  36,  37,  41  der  Beilage  zu  der  IJnstruktion.
lich  der  Verwaltungsgerichte,  sondern  allein  die  für  die  Regierungen  vom  23.  Oktober  1817
cigentlichen  —  ordentlichen  oder  besonderen  —  (G  S.  282)  und  zum  §  41  den  8  4EGZPO.  —
Gerichte  zuständig  sind,  mit  anderen  Worten,  besonders  die  in  dem  G.  über  die  Zulässigkeit
daß  es  sich  um  eine  Justizsache,  nicht  um  eine  des  R.  in  Beziehung  auf  polizeiliche  Vf.  vom
Verwaltungssache  handelt  (s.  Justiz).  Nach  11.  Mai  1842  (G.  192),  die  in  dem  G.,  betr.
*  13  GVG.  ist  der  R.  für  alle  „bürgerlichen  die  Erweiterung  des  R.,  vom  24.  Mai  1861
Rechtsstreitigkeiten“  eröffnet,  für  welche  nicht  (GS.  241)  in  Beziehung  auf  die  Ansprüche
durch  Reichs=  oder  Landesgesetze  die  Zustän=  der  Staatsbeamten  —  d.  i.  der  unmittelbaren,
digkeit  von  Verwaltungsbehörden  oder  Ver=  den  mittelbaren  stand  schon  vordem  der  R.
waltungsgerichten  begründet  ist,  ohne  nähere  offen  (Vf.  vom  18.  Sept.  1890  —  MhBl.  204)  —
Bestimmung  des  Begriffs  der  bürgerlichen  wegen  ihrer  Diensteinkünfte,  auf  öffentliche  Ab-Rechtsstreitigkeiten,
  und  nach  §  4  E3PO.l  gaben,  auf  die  Stempelsteuer  und  auf  Kirchen-,

 

 

 

darf  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  für  welche

nach  dem  Gegenstand  oder  der  Art  des  Anspruchs
  der  R.  zulässig  ist,  aus  dem  Grunde,
weil  als  Partei  der  Fiskus,  eine  Gemeinde
oder  eine  andere  öffentliche  Korporation  beteiligt
  ist,  der  R.  durch  die  Landesgesetzgebung
nicht  ausgeschlossen  werden.  Es  geht  somit

zwar  stets  das  Verwaltungsstreitverfahren  dems

Zivilprozesse  vor  (s.  Verwaltungsstreitverfahren
  II),  im  übrigen  bleibt  aber  nicht
selten  zweifelhaft,  ob  man  es  mit  einer  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeit  zu  tun  hat.  Für  eine
Reihe  von  Fällen  ist  jedoch  teils  reichsrechtlich
  teils  landesrechtlich  ausdrücklich  die  Zulässigkeit
  des  R.  angeordnet,  darunter  auch  für
Fälle,  bei  denen  sonst  nach  dem  Begriffe  der
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  keine  solche  anzunehmen
  sein  würde,  also  dadurch  „der  R.
erweitert“  ist.  Reichsrechtliche  Vorschriften  dieser
Art  sind  z.  B.  §  9  GVG.,  betr.  die  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  der  Richter  aus  ihrem
Dienstverhältnis,  und  §§  149  ff.  RBG.  in  der
Fassung  vom  18.  Mai  1907  (RG#Bl.  245),  betr.
die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  der  Reichsbeamten
  aus  ihrem  Dienstverhältnisse;  Beamtenhinterbliebenengesetz
  vom  17.  Mai  1907
(REl.  208)  §  19;  RStemp  G.  vom  15.  Juli
1909  (ReBl.  833)  §  94,  betr.  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze
sestgestellten  Abgaben;  G.  über  die  Pensionierung
  der  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere
des  Reichsheeres,  der  Kais.  Marine  und  der
Kais.  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  (R-Bl.
  565)  §  39  und  über  die  Versorgung  der

 

Pfarr=  und  Schulabgaben  und  die  im  §  26
LSt  G.  in  der  Fassung  vom  30.  Juni  1909

6GS.  535);  vgl.  zu  der  letzteren  Vorschrift  §  7  der

Allg.  Vf.  über  gerichtliche  Landesstempelsachen
vom  28.  Juli  1910  (JMhl.  299).

Davon  ist  das  G.  vom  11.  Mai  1812,  welches  gemäß
  Art.  I  der  V.  vom  16.  Sept.  1867  (G  S.  1515),
3  des  G.  vom  25.  Febr.  1878  (GS.  99)  und
&  1  II  Ziff.  4  der  V.  vom  22.  März  1891  (GS.  39)
auch  in  den  durch  die  G.  vom  20.  Sept.  und
24.  Dez.  1866  (GS.  S.  555,  875,  876)  der  Monarchie
  einverleibten  Landesteilen,  im  Herzogtum
  Lauenburg  und  in  Helgoland  zur  Anwendung
kommt,  im  wesentlichen  nur  eine  Umarbeitung
der  §§  38—40  der  V.  wegen  verbesserter  Einrichtung
  der  Provinzial-,  Polizei=  und  Finanzbehörden
  vom  26.  Dez.  1808  (GS.  1806—1810,
464;  1817,  282).  Die  Abweichungen  bestehen
darin,  daß  in  Beziehung  auf  polizeiliche  Verfügungen
  teils  der  R.  noch  mehr  als  bisher
beschränkt,  teils  die  Voraussetzungen,,  unter
denen  er  zulässig  ist,  genauer  bestimmt  worden.
sind.  Dabei  sind  die  polizeilichen  Verfügungen,
die  er  betrifft,  nicht  näher  bezeichnet;  es  sind
darunter  nicht  bloß  sicherheitspolizeiliche,  sondern
  auch  gewerbe-,  wohlfahrts=  usw.  polizeiliche
  zu  verstehen.  Der  R.  in  Beziehung  auf
solche  Verfügungen  ist  nur  dann,  wenn  die
Verletzung  eines  zum  Privateigentume  gehörenden
  Rechtes  behauptet  wird  und  nur  in
folgenden  Fällen  zugelassen  worden:  1.  Wenn
derjenige,  welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung
  eine  Verpflichtung  auferlegt  wird,  die
Befreiung  von  derselben  auf  Grund  einer  be- 



Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  sonderen  gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines  spe-Kais.
  Marine  und  der  Kais.  Schutztruppen  vom  ziellen  Rechtstitels  behauptet,  so  ist  die  richter-31.
  Mai  1906  (Re#Bl.  593)  §  42,  betr.  die  An=  liche  Entscheidung  sowohl  über  das  Recht  zur