Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

— 2 —— 
(No. 909.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 28sten Dezember 1824., Über einige nähere 
die Zensur betreffende Bestimmungen. 
A## Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom Zosten November d. J. bestimme 
Ich im Verfolg Meiner das Zensur-Edikt berreffenden Order an das Staats-= 
ministerium vom 18#ten September d. J.: 
1) daß die in dem Reskript vom 26ften April 1704. enthaltene Bestimmung, 
2 
3 
— 
4 
vermöge deren der Druck derjenigen Schriften nicht gestattet seyn soll, die 
entweder den Grund aller Religion überhaupt angreifen, und die wichtig- 
sten Wahrheiten derselben verdächtig, verächtlich oder lächerlich machen 
wollen, oder aber die chriftliche Religion, die biblischen Schriften und 
die darin vorgetragenen Geschichts= und positiven Glaubens-Wahrheiten 
für das Volk zum Gegenstande des Zweifels oder gar des Spottes zu 
machen, sich unterfangen, und dadurch zugleich alle Religiosität in den 
Grundfesten erschüttern, als in den Ilten Artikel der Verordnung vom 
181en Oktober 1810. ausdrücklich aufgenommen angesehen und fernerhin 
aufrecht erhalten und befolgt werden soll. Ich will zugleich, daß auch 
in Ansehung der, für einen engern Kreis von Lesern oder nur für Ge- 
lehrte bestimmten Werke alle unanständige, lieblose, zur Vertheidigung der 
eigenen oder ruhigen Widerlegung entgegen gesetzter Meinungen nicht 
unmittelbar gehbrenden, verketzernden Angriffe auf andere Glaubens-Par- 
kheien schlechthin vermieden und nicht gestattet werden sollen. 
Eben so wenig sollen 
Schriften, welche zur Kränkung der persönlichen Ehre und des guten 
Namens anderer abzielen, die Duuckerlaubniß erhalten, und die hierüber 
im dltern Zensurgesetz vom 10ten Dezember 1788. H. 2. enthaltene Vor- 
schrift soll als dem Art. II. der Verordnung vom 18ten Okkober 1810. 
einverleibt, angenommen werden. 
Soviel 
die Entschädigung des Verlegers wegen der, unter Zensür erschienenen, 
aber dennoch unterdrückken oder verbotenen und konfiszirten, Schriften 
betrifft; so versteht es sich von selbst, daß diejenige Behörde, welche inner= 
halb der Grenzen ihrer Kompetenz, eine solche Schrift ihres unzulässigen 
Inhalts wegen unterdrückt oder sonst außer Kurs setzt, von dem Verle- 
er niemals in Anspruch genommen, sondern daß dieser lediglich gegen 
den Zensor, und zwar zunächst an ihn, und nur bei dessen Zahlungsun- 
fähigkeit oder, wenn derselbe den Zensurvorschriften vollig genügt haben 
sollte, gegen den Fiskus nach nähern Bestimmungen der Gesetze zugelassen 
werden kann. 
Dem-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.