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(No. 909.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 28sten Dezember 1824., Über einige nähere
die Zensur betreffende Bestimmungen.
A## Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom Zosten November d. J. bestimme
Ich im Verfolg Meiner das Zensur-Edikt berreffenden Order an das Staats-=
ministerium vom 18#ten September d. J.:
1) daß die in dem Reskript vom 26ften April 1704. enthaltene Bestimmung,
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vermöge deren der Druck derjenigen Schriften nicht gestattet seyn soll, die
entweder den Grund aller Religion überhaupt angreifen, und die wichtig-
sten Wahrheiten derselben verdächtig, verächtlich oder lächerlich machen
wollen, oder aber die chriftliche Religion, die biblischen Schriften und
die darin vorgetragenen Geschichts= und positiven Glaubens-Wahrheiten
für das Volk zum Gegenstande des Zweifels oder gar des Spottes zu
machen, sich unterfangen, und dadurch zugleich alle Religiosität in den
Grundfesten erschüttern, als in den Ilten Artikel der Verordnung vom
181en Oktober 1810. ausdrücklich aufgenommen angesehen und fernerhin
aufrecht erhalten und befolgt werden soll. Ich will zugleich, daß auch
in Ansehung der, für einen engern Kreis von Lesern oder nur für Ge-
lehrte bestimmten Werke alle unanständige, lieblose, zur Vertheidigung der
eigenen oder ruhigen Widerlegung entgegen gesetzter Meinungen nicht
unmittelbar gehbrenden, verketzernden Angriffe auf andere Glaubens-Par-
kheien schlechthin vermieden und nicht gestattet werden sollen.
Eben so wenig sollen
Schriften, welche zur Kränkung der persönlichen Ehre und des guten
Namens anderer abzielen, die Duuckerlaubniß erhalten, und die hierüber
im dltern Zensurgesetz vom 10ten Dezember 1788. H. 2. enthaltene Vor-
schrift soll als dem Art. II. der Verordnung vom 18ten Okkober 1810.
einverleibt, angenommen werden.
Soviel
die Entschädigung des Verlegers wegen der, unter Zensür erschienenen,
aber dennoch unterdrückken oder verbotenen und konfiszirten, Schriften
betrifft; so versteht es sich von selbst, daß diejenige Behörde, welche inner=
halb der Grenzen ihrer Kompetenz, eine solche Schrift ihres unzulässigen
Inhalts wegen unterdrückt oder sonst außer Kurs setzt, von dem Verle-
er niemals in Anspruch genommen, sondern daß dieser lediglich gegen
den Zensor, und zwar zunächst an ihn, und nur bei dessen Zahlungsun-
fähigkeit oder, wenn derselbe den Zensurvorschriften vollig genügt haben
sollte, gegen den Fiskus nach nähern Bestimmungen der Gesetze zugelassen
werden kann.
Dem-