Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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21)  Verordnung,  den  erforderlichen  Nachweis  des  Bürgerrechts  bei  Beleihungen  mit  Wohn.
häusern
(Pukl.  Iim  Amis=  und  Vererknunzöbl.  om  20.  Juni  1833.)

Da  bei  Ueberschrelbung  von  Wohngebäuden  den  Artikeln  39  und  10  der  Gemeindeordnung
  vom  13.  Febrnar  1850  von  den  einzelnen  Justizbehörden  eine  verschiedene  Auslegung
  zu  Theil  geworden  ist,  so  finden  wir  uns  veranlaßt,  zu  Abschneidung  aller  ferneren
Zweifel  Folgendes  zu  bestimmen:  1

Wenn  Jemand  durch  freiwilligen  Kauf  ein  Wohngebäude  akquirirt,  so
hat  die  betreffende  Jusiiqbehörde  ihn  sogleich  bei  der  desfallügen  Anzeige  über
seine  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Enwerbung  des  Bürgerrechto  zu  belehren  und
deshalb  an  den  betreffenden  Gemeindevorstand  zu  verweisen,  auch  die  Ueberschreibung
  nur  dann  vorzunehmen,  wenn  der  Akquirent  durch  seinen  Bürgerschein
  oder  durch  ein  von  dem  Gemeindevorstande  ertheilte  Versicherung  nachgewiesen
  hat,  daß  in  dieser  Beziehung  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstht.

2.

In  den  Fällen,  welche  unter  Nr.  2,  3  und  5  des  Art.  40  der  Gemeindeordnung
  hervorgehoben  sind,  und  in  welchen  danach  den  Akauirenten  eine
Frist  zu  Erwerbung  des  Bürgerrechts  nachgelassen  ist,  sieht  der  sofortigen
Ueberschreibung  des  Eigenthums  rücksichtlich  der  Verpflichtung  zu  Erwerbung
des  Bürgerrechts  ein  Hinderniß  nicht  entgegen,  es  haben  jedoch  in  dergleichen
Fällen  die  Justigbehörden  dem  belreffenden  Gemeindevorstande  von  der  erfolgten
  Beleihung  sofort  Nachricht  zu  ertheilen,  auch  darüber  zu  wachen,  daß  die
weltere  Ueberschreibung  des  Eigenthums  im  Falle  der  Wiederveräuherung  nicht
eher  erfolge,  als  bis  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  zu  Erwerbung  des
Bürgerrechts  von  Seiten  des  früheren  Akauirenten  nachgewiesen  ist.

Eine  Ausnahme  von  dieser  lezteren  Bestimmung  findet  nur  rann  Statt,
wenn  in  einem  der  unter  Nr.  3  des  Art.  40  gedachten  Fälle  die  Wiererveräuberung
  innerhalb  dreier  Jahre  vom  Zuschlage  an  gerechnet,  erfolgl.

Gera,  den  14.  Juni  1855.
Fürstlich  Reuß-Mautsches  Ministerium.

von  Bretschneider.
Franke.