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21) Verordnung, den erforderlichen Nachweis des Bürgerrechts bei Beleihungen mit Wohn.
häusern
(Pukl. Iim Amis= und Vererknunzöbl. om 20. Juni 1833.)
Da bei Ueberschrelbung von Wohngebäuden den Artikeln 39 und 10 der Gemeindeordnung
vom 13. Febrnar 1850 von den einzelnen Justizbehörden eine verschiedene Auslegung
zu Theil geworden ist, so finden wir uns veranlaßt, zu Abschneidung aller ferneren
Zweifel Folgendes zu bestimmen: 1
Wenn Jemand durch freiwilligen Kauf ein Wohngebäude akquirirt, so
hat die betreffende Jusiiqbehörde ihn sogleich bei der desfallügen Anzeige über
seine gesetzliche Verpflichtung zur Enwerbung des Bürgerrechto zu belehren und
deshalb an den betreffenden Gemeindevorstand zu verweisen, auch die Ueberschreibung
nur dann vorzunehmen, wenn der Akquirent durch seinen Bürgerschein
oder durch ein von dem Gemeindevorstande ertheilte Versicherung nachgewiesen
hat, daß in dieser Beziehung ein Hinderniß nicht entgegenstht.
2.
In den Fällen, welche unter Nr. 2, 3 und 5 des Art. 40 der Gemeindeordnung
hervorgehoben sind, und in welchen danach den Akauirenten eine
Frist zu Erwerbung des Bürgerrechts nachgelassen ist, sieht der sofortigen
Ueberschreibung des Eigenthums rücksichtlich der Verpflichtung zu Erwerbung
des Bürgerrechts ein Hinderniß nicht entgegen, es haben jedoch in dergleichen
Fällen die Justigbehörden dem belreffenden Gemeindevorstande von der erfolgten
Beleihung sofort Nachricht zu ertheilen, auch darüber zu wachen, daß die
weltere Ueberschreibung des Eigenthums im Falle der Wiederveräuherung nicht
eher erfolge, als bis die Erfüllung der Verbindlichkeit zu Erwerbung des
Bürgerrechts von Seiten des früheren Akauirenten nachgewiesen ist.
Eine Ausnahme von dieser lezteren Bestimmung findet nur rann Statt,
wenn in einem der unter Nr. 3 des Art. 40 gedachten Fälle die Wiererveräuberung
innerhalb dreier Jahre vom Zuschlage an gerechnet, erfolgl.
Gera, den 14. Juni 1855.
Fürstlich Reuß-Mautsches Ministerium.
von Bretschneider.
Franke.