Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(No. 910.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2 8sten Dezember 1824., wegen Gleichstellung 
der zweirädrigen Wagen in den weslphälischen und rheinischen Provinzen 
mit den gewöhnlichen Frachtwagen; bezüglich auf den Chausseegeld-Tarlf 
vom 1ten August d. J. 
A# Ihren Bericht vom 17ten d. M. bestimme Ich hiermit, daß in den 
westphälischen und rheinischen Provinzen von dem Satze No. 3. des Chaussee- 
Geld-Tarifs vom 15ten August d. J. alle zweirädrige Wagen ohne Unter- 
schied ausgeschlossen bleiben und den Frachrwagen gleich geachtet werden müssen, 
mithin, wenn die äußerste Fläche der Radefelgen unter 6 Zoll Breite beträgt, 
das Chausseegeld nach den Sätzen No. I. Lit. b., bei einer Felgenbreite von 
6 Zoll und darüber, nach dem daselbst bestimmten minderen Satze zu erlegen 
ist. Sie haben dieserhalb die erforderliche Bekanntmachung zu veranlassen. 
Berlin, den ag8sten Dezember 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Grafen von Bülow.
	        
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