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sind, beziehen sich die besondern Bestimmungen des gegenwaͤrti
nicht, und es sind darauf lediglich die —A — atagrapben
UÜlleber die Ausfuͤhrung der Vorschriften des gegenwaͤrtigen Paragraphen wird
eine besondere Instruktion von den Ministerien der Justiz, des Innern und der
Finanzen AMerich erlassen werden.
90. In Konkursen sollen die Rückstände das Vorzugsreche unbedingt
d. b. ohne Rücküche auf die sonst geseslich vorgeschriebenen Einshetnkungen in 7
genden Faͤllen gentefen :
MWenn der Konkurs vor Bekanntmachung des Gesetzes vom 25sten September
1820. ausgebrochen der Ruͤckstand *Fzr nach 2□ mienrss 0en
Mat 1815. oder in den unmirtelbar vorbergehenden zwei Jahren enrstanden ist.
B. Wenn der Konkurs nach Bekannemachung des Gesetzes vom 25sten Septem,
ber 1820. ausgebrochen ist, der Rückstand aber zu dersenigen Summe gehörr,
welche nach g. 89. Buchstabe d. noch nichr eingefordert werden konnte. Ist es
jur Eröffnung eines förmlichen Konkurses nicht gekommen, sondern blos die
zurbnnige S'basacon des Grundstücks verfügt und erfolgc, so sollen die
« riften des gegenwaͤrtigen Paragraphen eb ie bei ei i
Konkurst gur eer 8 en Der graphen eben so wie bei einem förmlichen
6. 91. So weit Gegenstände dieses Geseges durch Verglei i
lonst Shsc Kerreite, festgesetzt A behaͤlt * huch —“*“-z
e Gerechtsa ' ·-
schädfgungnbgeschasstsiub, cchesame, die nach dem ge Euwaxtigen Sls ß. obne Fnst
waͤhrend der angeordneten Suspension Judikate ergangen seyn, so ist gegen diesel-
ben jedenfalls die Nichtigkeitsklage zuzulassen.
9. 92. Ueber die Abloͤsung der nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze fortdauern-
den Rechte wird demnaͤchst in der Abloͤsungs-Ordnung verfuͤgt werden, welche Wir
vor deren Bekannemachung Unsern Provinzialständen vorlegen lassen werden.
. 93. Zur Ausführung des Gesetzes vom 25sten Sepcember 1820. batten
Wir in einer an demselben Tage erlassenen besonderen Verordnung zwei General-
Kommissionen angeordnet. Diese besondere Verordnung wollen Wir bierdurch, und
zwar für alle Gegenstände des gegenwärtigen Gesetzes und der Ablösungs= Ordnung
(s. 92.) im Allgemeinen bestätigen; sie erhälc sedoch gegenwärtig folgende Zusätze
und Abänderungen.
9. 94. Juvörderst soll von den Generalkommissionen in sedem Krelse eine
Kreisvermittelungsbehörde erricheet werden, welche aus zwel zuverlässigen und sach-
kundigen Personen bestehen, und unter der Leitung des Landraths ihre Geschäfte
füdren soll. Eine dieser Personen ist von den berechrigten Grundbesihern des Kreises
zu wählen, die Andere wird aus drei von dem Landrath vorzuschlagenden Personen
durch die verpflichteten Grundbesiger des Kreises Gemeindewelse gewählr. Ueber die
Art und Weise, wie diese Wahlen zu bewirken sind, wird eine besondere Instruktlon
von dem Ministerium des Innern ergehen, bis die Krelsstände elngerichtet seyn
werden, worauf die Wahl von diesen zu bewirken ist. An diese Kreisvermittelungs-
behörde kann sich seder, welcher die Regulirung der Besisverhälcnisse in Gemäßheit
des gegenwärtigen Gesetzes, oder aber eine Ablösung verlange, zunächst wenden;
und es muß nur, wenn auf diesem Wege ein Vergleich zu Stande kommc, der
Rezeß der becreffenden Generalkommission zur Prüfung und Bestärigung eingereicht
werden,