Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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werden, über welche Bestäcigung die Ablösungsordnung (F. 92.) die na ' 
mungen enthalten wird. Jedoch soll, wenn Tbeil ““ B..— 
verlangr, dem andern Theil frei stehen, diese Einwirkung abzulehnen. 
F. 95. Uebrigens aber und bauptsächlich wird den gedachten Generalkom= 
missionen, seder in dem ihr bereits überwiesenen Bezirke, die Ausfübrung der im f. 93 
genannten Gesetze auf gleiche Weise und mit denselben Rechten übertragen wie 
solches in Beziebung auf Gemeinheicsrheilungen nach dem Gesetze vom vren“ uni 
1821. gescheben ist. In der Appellationsinstanz hat in den dazu geeigneten Faͤllen 
das Revisionskollegium zu Muͤnster und in der dritten Instanz Unser Geheimes Ober- 
Tribunal zu Berlin zu erkennen. Es finden demnach auf diese Geschäfte die Ver- 
ordnungen vom 20sten Juni 1817., 29sten November 1819. und das vorgedachte 
Geses vom 7 ten Juni 1821. mic den aus den im F. 93. genannten Geseßzen sich arger 
benden Abänderungen b ebenfalls Anwendung; es sollen aber die hiernach anween= 
baren Vorschrifcen in einer von den Ministerien des Innern und der Justiz zu erlass 
senden Instruktion zusammengestellt und näher bestimmt, insbesondere darin die Art 
und Weise der UAnwendung sener Ordnungen auf die nach den obgedachten Gesetzen 
zu regulirenden Geschäfte weirer entwickelt und die gedachte Instruktion durch die 
Amtsblätter der betheiligten Regierungsbezirke öffentlich bekannt gemacht werden 
* Wegen der Kosten kommen die 65. 209. u. ff. der Veroehe#un vom 
20 sten Juni 1817.), welche sedoch gleichfalls in die vorgedachte Instruktion über- 
nommen und darin näher enrwickelr werden sollen, in Anwendung. Jedoch bestim- 
senige Tmein. enterig, Met rear2. ete Krrgeileen Vorkcheift, das der, 
gleichungemittel den darauf gegrundeten Auseinande Tunge ungerrchte und Aus- 
weigert, sedesmal die durch seine Weirerungen enrstand gep 8 anzunehmen ver- 
soll, in sofern der oder die andern bereitwillig waren, d # losten aleein tragen 
anzunehmen und der Weigernde hernach doch nur so viel en Tuseinandeerseungsplan 
ihm n Meibergieihe angeboten worden. eniger erstreirer, als 
5. Die in dem F. 213. der Verordn 2 - . 
emstcmmungmctK30.beFGeseHesvom2-5sten gäxgmbequäguxl ists n Ueber- 
deburg (Stendal) und Münster zu errichtenden Generalkommisst zunsgener in ag. 
Bedingungen bewilligten Woblthar der Stempel" und S Isstonen, unter gewissen 
Gegenstände des gegenwärtigen Gesetzes und der Ablösun -P aiselfreides" boll für alle 
Maaßgabe auch fernerbin gelren, daß die i gzorduuns it der 
gelten, daß die im gedachten 9. J0. bestimme « 
tstenJanuar1828.verlangertwird.Jedochsindek auch in di se reoe bis tonn 
Sportel= und Stempelfreihelt auf die Verhandlungen wegen d er wee eerung bie 
latlonen und Revissonen, imgleichen wegen der zurück * er Angelelketen Tpyel 
wendung. Dagegen soll diese Fretteeit auch auf die Guielenen Nekurse, nicht An- 
werden, in sofern durch das gegenwärtige Gesetz oder die Ablo gebühren ausgedehnt 
tragung veranlaße wird. sungsordnung eine Ein- 
Urkundlich von Uns Hoöchsteigenbändi - » 
Koͤniglichen Insiegels. Gegeben Berhen z#nolsesen, *Wn*t—“ ifügung Unsers 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
Beglaubigt: Friese. 
 
	        
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