Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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2) bei Resolutionen auf Anslellungs= oder Beförderungs-Gesuche, jedoch wit 
Ausnahme der Bescheide an Wartegelder-Beamte, Invaliden, neun Jahre 
oder länger gediente Unteroffziers, und solche Individuen, welche ihren 
Anstellungsanspruch auf freiwillig geleisteren Kriegesdienst in den Feldzügen 
der Jahre 1813. bis 1815. stützen; 
3) bei Bescheiden, die sich auf Rang-, Standes-, Titel-Ertheilung und der- 
gleichen, Präbenden, Kanonikate und andere geistliche Benefizien beziehen; 
bei allen materielle Entscheidung enthaltenden Resolutionen in Juden-Nieder- 
lassungs= oder Naturalisations-Sachen, und in den Grundstücks-Erwerbungs= 
Angelegenheiten der Mennoniten; 
5) bei Abtesten (mit Ansnahme der amtlichen Mtteste über bisherige Führung 
und Qualisikation im öffentlichen Dienst), Cemisikaten, Konsensen (mit Aus- 
nahme der Heirathskonsense für Staatsbeamte), Dispensationen und Kon- 
zessionen, z. B. vom dreimaligen Aufgebot, zu Haustrauungen und dergleichen. 
Bloße Bidimations-Atteste werden nur zu Zehn Silbergroschen tarirt, und 
die Ertheilung einer polizeilichen Erlaubniß, welche blos aus dem landes- 
polizeilichen Ober-Aufsichtsrecht folgt, z. B. zu Parzelirungen, zu Bauten 
in Rücksicht auf Verhücung von Feuersgefahr und dergleichen, ist sportelfrei; 
6°) bei Bestätigungen und Genehmigungen in Korporations= und Sozietäts= 
Angelegenheiten, soweit ihnen nicht ausdrücklich Sportel= oder Stempel- 
freiheit beigelegt ist, wobei jedoch alle Verhandlungen über ständische, Kreis- 
and Gemeinde-Verhältnisse, wofern sie nicht zu Nr. 1., 2. und 3. gehören, 
sportelfrei bleiben; 
bei Anlegung neuer Apotheken, neuer Mühlen, und überhaupt neuer Fa- 
brikations= und Gewerbesiäatten, sofern solche ausdrücklicher Genehmigung 
bedürfen; 
8) bei Approbationen der Medizinalpersonen, so weit solche von den Provin- 
zial-Verwaltungs-Behörden ressortiren, mit Ausschluß der Hebammen, 
deren Approbarion sportelfrei seyn soll; 
9) bei Refolutionen in polizeilichen und finanziellen Strafsachen, wodurch eine 
Strafe von Zehn Thalern, oder mehr, festgesetzt wird; 
10) bei wicherholten Bescheiden auf grundkose und schon früher einmal mit An- 
führung der Grände zurückgewiesene Beschwerden; und 
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11) bei
	        
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