Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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11) bei sonst noch vorkommenden stempelpflichtigen Ausfertigungen, welche das 
Privatinteresse einzelner Personen betreffen, und nicht lediglich durch An— 
ordnungen, die des oͤffentlichen Interesse halber getroffen werden, veran- 
laßt werden. 
. 8. 
Der ordentliche Verhandlungs-Sportelsatz wird gleichfalls auf Einen 
Thaler fesigesetzt, und findet siatt für jedes in einer stempelpflichtigen Sache auf- 
genommene Pootokoll, welches materielle Verhandlungen enthält. Namemlich 
gehören hieher auch in Anslellungssachen die Vereidungs= und Introduktions Pro- 
tokolle; imgleichen diejenigen, welche über die Prüfung der Landräthe und ähnlich 
graduirter Personen, in sofern solche den Provinzialbehörden, es sey allgemein, 
oder in einzelnen Fällen, aufgetragen werden, der Medizinalpersonen unter gleicher 
Modifikation, der Referendarien und Auskultatoren, der Subaltern= Beamten 
u. s. w. abgehalten werden, und sollen außerdem besondere Prüfungsgebühren 
fernerhin nicht siatt iunden. Die Protokolle über die Prüfung der Geisilichen und 
Schulbeamten, so wie der Hebammen, sind sportelfrei. 
Von selbsi versteht sich, daß bei den zu prüfenden Medizinalpersonen die 
Gebühren für die verschiedenen Cursus, welche sie vor der eigentlichen Prüfung 
zu machen haben, hierunter überall nicht mit begriffen sind. Wird auch bei 
Prüfung, Vercidung und Introduktion mehrerer Personen, wenn solche zu 
gleicher Zeit erfolgt, nur ein gemeinschaftliches Protokoll aufgenommen, so findet 
doch der Verhandlungs-Sportelsatz zum vollen Betrage auf jeden Einzelnen 
Amwendung. 
S. 9. 
Der ordentliche Verhandlungs-Sportelsatz sindct ausnahmsweise nicht 
statt, bei protokollarischer Anmeldung und Aufnahme bloßer Beschwerden und 
Anträge, und wird vielmehr, wenn solche übrigens an sich siempelpflichtig 
und in Folge dessen zugleich sporkelpflichtig sind, für diesen Fall auf Funfzehn 
Silbergroschen ermäßigt. 
S. 10. 
Auch bei Aufnahme und Ausfertigung der General= oder Spezial-Pacht- 
oder Erbpacht= und Erbzins-, der Domainen= und Forsiveräußerungs= und Ab- 
lösungs-,
	        
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