Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

b. der Schif- 
fer und Fuhr- 
leute, über 
Ankunft und 
Abgang; 
über Hinder- 
nisse und Ge- 
fabren auf 
der Reise. 
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In Ermangelung solcher Buͤrgschaft wird zwar die eingeschickte Anzeige 
dennoch angeschlagen, jedoch mit der ausdrücklichen Bemerkung in der Affirions= 
Registratur: daß die Aechtheit der Unterschrift unverhürgt sey. 
Was aber die im Allgemeinen Landrecht Theil 2. Titel 8. M#. 503. 504. 
511. 530. 531. 018. 620. 623. 621 bis 627. 658 bis 6000. 065. 077. ange- 
ordneten, auf die Privatrechte einwirkenden, Bekanntmachungen anlangt, so 
sollen selbige den Börsenkommissarien in zweien Exemplaren eingereicht werden. 
Das eine Exemplar wird in der nächsten Versammlung der Aeltesten diesen 
nachrichtlich vorgelegt, und in der Börsen-Registratur zu eines jeden Einsichr 
aufbewahrt, das andere Exemplar aber sofort ausgehängt, wenn die Börsen- 
kommissarien solches verfügen. 
Finden sie deshalb ein Bedenken, so haben sie darüber zuvor den Beschluß 
der Aeltesten einzuholen und abzuwarten. 
Obschon dergleichen Bekanntmachungen nach Vorschrift des Statuts vom 
2ten Maärz 1d20. 9. 46. nach einem achttägigen Aushang für gebörig geschehen 
anzusehen sind, und fernerhin bleiben, so soll diese dennoch vier Wochen lang 
forkgesetzt werden. 
§. 23. Alle Schiffer und Fuhrleute sollen spätestens ihre Ankunft in 
Berlin den ersten Tag nach derselben, und ihre Abfahrt von Berlin den letzten 
Tag vor derselben auf der Börse schriftlich oder bei einem Börsensekrekair zu 
Protokoll anzeigen, und find in eine Geldflrafe von Drei Thalern verfallen, wenn 
sie diese Anzeige unterlassen. 
Diese Anzeigen werden in ein besonderes dazu bestimmtes Buch eingetragen, 
welches täglich zu Jedermanns Einsicht in der Registratur vorliegen muß, auch 
sogleich durch Aushang bekannt gemacht. 
§. 24. Jeder Schiffer oder Fuhrmann, welcher Frachtgüter nach Berlin, 
oder von hier aus nach andern Orten angenommen hat, und Umstände oder That- 
sachen in Erfahrung bringt, wodurch seine Ankunft am Ort der Bestimmung 
vier bis fünf Tage länger als gewöhnlich verzögert, oder eine Beschädigung 
der Güter veranlaßt werden kann, hat diese Umstände sofort schriftlich unmit- 
telbar, oder durch einen Schaffner, oder zu Protokoll in der Börsenregistratur 
anzuzeigen. 
Jede Unterlassung einer solchen (nöthigenfalls mit der Post zu machenden) 
Anzeige wird mit einer Strafe von Zehn Thalern geahndet, deren Entrich- 
jung übrigens in dem gesetzlichen Entschädigungs-Anspruche der Befrachter nichts 
aͤndert. « 
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