Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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dergestalt, daß die vorkommenden Rechtsangelegenheiten hauptsächlich nach die- 
sen und erst in deren Ermangelung nach den Vorschriften des Allgemeinen Land- 
rechts (9. 2.) beurtheilt und entschieden werden sollen. 
Damit aber jede Ungewißheit darüber beseitigt werde, welche Landes- 
Ordnungen oder welche Besiimmungen derselben, im Gegensatze der mit Einfüh- 
rung des Allgemeinen Landrechts außer Anwendung tretenden (#. 2.) in Kraft 
bleiben; so behalten Wir Uns vor, ein vollständiges Verzeichniß derselben an- 
legen zu lassen und durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Ausnahmen. g. 4. Folgende Theile des Allgemeinen Landrechts bleiben jedoch vor 
der Hand von der Anwendung ausgeschlossen: 
1) Der vierte Abschnict Tit. 21. Theil 1: 
Von den zur Kultur ausgesetzten Gütern und Grundsiüücken. 
2) Der 23st6e Titel des 1sien Theils: 
Von Zwangs= und Banngerechtigkeiten. 
3) Die vollständigen drei ersien Titel des 2ten Theils: 
Von der Ehe, von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Eltern 
und Kinder, von den Rechten und Pflichten der übrigen Mitglieder einer 
Familie. 
4) Der 7'1e Titel des 2ten Theils: 
Vom Bauensiande. 
5) Die sechs ersten Abschnitte des Sten Titels des Zten Theils: 
Vom Börgerstande, mit Ausnahme der G. 444 — 455. im 5ten Ab- 
schnitte; 
nebst allen sich darauf beziehenden spätern Vorschriften. 
In Absicht der vorstehend benannten Gegenstände bleiben die jetzt be- 
stehenden gemeinen Rechte und die darauf sich beziehenden Landesordnungen 
C. 2.) noch vor der Hand gültig, bis neue gesetzliche Bestimmungen ergangen 
seyn werden. « 
In Bezug auf die gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse in dem 
Herzogthum Westphalen hat es bei den deshalb ergangenen Anordnungen sein 
Bewenden. 
Lebmecht. &. 5. Auf gleiche Weise soll es in Absicht der bestehenden Lehne bei 
den bisherigen Gesetzen und Verfassungen so lange verbleiben, bis Wir darüber 
nähere Vorschriften ertheilen werden. Wenn jedoch die bisher geltend gewesenen 
Lehngesetze dunkel, zweifelhaft oder unvollständig sind, so müssen sic nach den 
Vorschriften des Allg. Landrechts erklärt oder ergänzet werden. 
opothefen- §6. 6. Unsere auf das Hypothekenwesen sich beziehenden Gesetze sollen, 
wesen. bis zur erfolgten Revision der Hypothekenordnung, außer Anwendung bleiben 
und dafür folgende Borschriften eintreten. 
S. 7. Kein Besitzer von Grundstücken soll von Amtswegen angehalten 
werden, sein Eigenthum nachzuweisen. K. 8.
	        
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