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g. 8. Wer vom ssten Dezember d. J. an auf ein Grandstuͤck irgend
einen Tiel zu einer Hypothek oder überhaupt zu einem Realrechte erwirbt, wel-
ches diese Eigenschaft nach den Worschriften des Allgemeinen Landrechts nur
durch das Mirtel der Eintragung erlangen soll, hat denselben bei dem Gerichte,
in dessen Gerichtssprengel das Grundstäck gelegen ist, anzumelden und nachzu-
weisen.
" K+. 9. Das Gericht hat den angemeldeten Titel nicht blos genau aufzu-
zeichnen, sondern auch die Gültigkeit und Rechtsbeliändigkeit desselben, ohne
daß jeboch der Rachweis des Eigenthums an dem Grundstück auf Seiten desje-
nigen, von welchem der Titel hergeleitet wird, amtlich zu erfordern ist G. 7.),
zu prüfen und, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, demjenigen, von wel-
chem die Anmeldung geschehen ist, eine Rekognition über die erfolgte Prüfung
und befundene Rechtsbestänvigkeir, imgleichen über die Zeit der Anmeldung, un-
ker dem Original-Instrumente, worin die Hypothek oder das Realrecht bestellt
worden, auszufer#igen, sodann aber sämmtliche Urkunden und Beweismittel dem
Anmelder zurückzugeben.
## 10. Der Realberechrigte oder Gläaubiger (F. 8.) erwirbt durch diese
Anumeldung und Bescheinigung das Recht:
-a) seine Ansprüche gegen dritte Besitzer zu verfolgen;
b) bei einem ausbrechenden Konkurse auf Ansetzung in die dritte Klasse nach
dem Zeitpuntte der geschehenen Anmeldung anzutragen.
§. 11. Jeder Realberechtigte oder Glubiger C. 8.), welcher diese Rechte
geltend machen will, muß erforderlichen Falls das Eigenrhum desjenigen, von
welchem er sein Realrecht, oder seine Hypothek herleitet, nachweisen und wird
von diesem Beweise durch die in Gemäßheit des F. 9. ertheilte Nekognition nicht
befreir.
K. 12. Verkangt ein Gldubiger, welchem auf dem Grund der vorstehen-
den Bestimmungen ein Hypothekenrecht zastehet, die Subhastation eines Grund-
stücks; so soll dabei nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichrs-Ordnung
Theil 1. Titel 51. §. 99. und folgenden verfahren werden.
§# 13. Alte Bestimmungen Unserer Gesetze, welche mit dem Inhalte der
. 7 — 12. im Widerfpruch stehen würden, oder das Daseyn eingerichteter Hy-
Fochekenbücher voranssetzen, namenrlich die . 6. 12. und 13. Theil 1. Titel 10.,
. 411. und 4142. Theil 1. Titel 20. des Allgemeinen Landrechts, so wie der
9. 304. der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil 1. Titel 50. bleiben vorläufig
außer Anwendung.
§. 14. Buf die vor dem isten Dezember d. J. vorgefallenen Handlungen
Auf vergan-
aund Begebenheiten soll das Allgemeine Landrecht nicht angewendet werden; esz tzu
f###e# vie,lmehr die, in den 96. 14 — 20. der Emleitung des Landrechts vorgeschrie- rm*me z ge-
benen, Grundsaͤtze Statt. Auch sotl ein Jeder, welcher zur Zeit der eingetre-
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en werden.