Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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spruch auf die dritte Klasse kommt jedoch den aͤltern Hypothekenglaͤubigern nur 
in sofern zu gut, als sie sich vor dem 1sten September 1826. melden, in wel- 
chem Fall sie nach der Vorschrift des §. 9. zu behandeln sind, und dadurch die 
im §. 10. angegebenen Rechte erlangen, auch in Absicht der Bestimmung der 
Priorilät die Zeit der Anmeldung nicht beachtet werden soll. Wer sich bis zu jenem 
Tage nicht gemeldet hat, verliert jeden Anspruch auf diese durch die altern Ge- 
setze begründete Priorikät und ist lediglich nach Unsern gegenwärtig eingefühmen 
Gesetzen zu bemtheilen. 
Von Straf- §. 23. Die üm Allgemeinen Landrechte enthaltenen, so wie die später er- 
sachen. gangenen Strafgesetze dürfen bei den vor dem 1sten Dezember d. J. begangenen 
noch nicht besiraften Verbrechen nur alsdann angewendet werden, wenn die da- 
durch geordneten Strafen gelinder sind, als diejenigen, welche nach bisherigen 
Gesetzen auf das vorliegende Verbrechen statt gefunden härten. Bei den Verbrechen 
aber, welche nach dem 1sten Dezember d. J. begangen werden, treten die Vor- 
schriften des Allgemeinen Landreches und der spätern Gesetze ohne Unverschied ein. 
eealieme §. 24. Vom isten Dezember d. J. an, soll die Allgemeine Gerichts- 
## v. 1len De, ordnung für die Preußischen Staaten, nebst dem Anhange zu selbiger und den 
zwerd. Rrat nachher erfelgten Abänderungen, Jusätzen und Erläuterungen in oben genamm##en 
vaben. Landestheilen und Orten ebenfalls gesetzliche Kraft haben, so daß solche bei den 
Ober= und Untergerichten, sowohl in den entstehenden Rechtsstreitigkeiten, als 
auch in allen übrigen gerichtlichen Angelegenheiten zur einzigen Richeschmur des 
Verfahrens zu nehmen ist und von dem gedachten Zeilpunkte an, die bisherigen 
Vorschriften wegen des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch wegen der 
Zulssigkeit der Beweismiltel, als abgeschafft und aufgehoben zu betrachten find. 
TLandesJustiz= §. 25. Die Gerichtsbarkeit über erimirte Personen und Grundstücke soll 
Kelegioem. von dem betreffenden Oberlandesgerichte ausgenbt werden. 
Dieses Landes-Justiz-Kollegium bildet zugleich in den dazu angethanen 
Fällen, nach der darüder zu ertheilenden besondern Anweisung, die Apellations= 
Instanz für die Untergerichte seines Bezirks, führt die Aufsicht über die letztern 
in allen ihren Amtsangelegenheiten und besorgt als Lehnskurie alle auf die Lehn- 
güter Bezug habenden Geschäfte. Das Oberlandesgericht in Münster bildet aber 
die Apellations-Instanz in Prozessen, in welchen in erster Instanz von dem erft- 
erwähnten Oberlandesgerichte erkanmt worden, und die Revisions-Instanz für 
die Untergerichte, in sofern nach dem Gegenstande die Sache nicht vor das Ge- 
heime Obertribunal gehört. Das Oberlandesgericht zu Münfter erkennet auch 
in denjenigen Umersuchungssachen in zweiter Instanz, in welchen in ersfler In- 
stanz von dem betreffenden Oberlandesgerichte erkannt, oder ein von dem Un- 
tergericht abgefaßtes Erkenntniß bestatiget worden. 
untergerichte. §. 26. Ueber die Einrichtung Unserer landesherrlichen Untergerichte wird 
eine besondere Instruktion das Nöthige bestimmen. - 
5.27.
	        
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