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(No. 954.) Verordnung wegen Verghtigung der Diäten und Relsekosten für kommissarische
Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten. Vom 28sten Junl 1825.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kenig
von Preußen rc. 7.
In Erwägung, daß mehrere der in dem Regulativ über die Vergütung der
Diäten und Reisekosten vom 2 8sten Februar 1816. angeordneten Dictensätze theils
nach Maaßgabe der von Uns unterm ten Februar 1817. festgestellten Rang-Ord-
nung für die Civilbeamten einer Berichtigung bedürfen, theils zum Vortheil der
Staatskassen und ohne Nachtheil für den öffentlichen Dienst einer Ermaßigung
unterliegen können, eine gleiche Maaßregel auch wegen der durch jenes Regulativ
beslimmten Entschädigung für Reisekosten um so mehr zulässig ist, als die seitdem
verbesserte Poserinrichtung und erleichterte Kommunikation Ersparungen herbei-
führt; haben Wir gut gefunden, mit Aufhebung der Besiimmungen des vorge-
dachten Regulativs vom 28flen Februar 1810., und zwar für alle Provinzen Unsers
Staats, zu verordner, wie folgt:.
# 1. Die Diäten für Beamte, welche außerhalb ihres Wohnorts, oder,
wenn es Beamte betrifft, denen, wie z. B. den Landräthen, ein bestimmter Bezirk
zugewiesen ist, in welchem sie die vorfallenden Geschäfte ihres Amts dienstmaßig
zu verrichten haben, außerhalb dieses Bezirks mit kommissarischen Aufträgen in
Unsern Angelegenheiten beauftragt werden, also mit Ausschluß der Fälle, wo Pri-
vatpersonen zu der Reisekosten -Entschädigung verpflichtet sind, mithin solche nach
den vorhandenen Gebühren-Taren oder sonstigen besondern Verordnungen erfolgt,
sollen vom 1sten September 1825. ab nach folgenden Sätzen bewilligt werden.
A. Bei den Ministerien und andern hochsten Central-Behörden:
1) für die Räthe erster Klasse und alle nach der Rang-Ord-
nung vom 7ten Februar 1817. denselben gleichstehende
Beamtoen . 4 Thlr. — Sgr.
2) für die Räthe zweiter Klasse und die ihnen gleichstehen-
den Beameren . . .. 3 . 15 „
3) für die Rthe dritter Klasse und die denselben gleich=
stehenden Beamtenb 3 — =
4) für Räthe und andere Beamte, die zur vierten und
fünften Rangklasse gehören (Rangordnung vom 7ten
Februar 1817. J. ö0)0)0. 2 —
5) für die mit den Subalternen der Provinzial-Kollegien
rangirenden Kanzlei-Sekretarien 1 = 10
60) für die Kanzleidiener und Beten — - 20
Aa 2 B. Bei