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5) ein Steuer-Inspektor, Ober-Grenzkontrolleur oder Ober-
Steuerkontroller . . .. . .. 1 Thlr. 10 Sgr.
6) ein Kontrolleur oder Revisor der direkten Steuern.... 1 10
7) ein Buchhalter, Kassirer, Waaren-Revisor oder Haupt-
Amts-Assisterr . . .. 1 — =
8) ein Einnehmer eines Untersteuer= oder Nebenzollamts. —.
9) ein Amts-Assisient eines solchen Umts — = 20
10) ein Kreiskassen= Assistet — - 20
11) ein Grenz= oder Steuerausseher —. 20 =
VII. Domainen-und Forstbeamte:
1) ein Forft-Inspekttor . . . 2 —
2) ein Domainen-Rentmeister, Intendant und dergl.. 1 15
3) ein Forst-Kassenverwalter . . 1 10
4) ein Oberförstrerr . 1 10 =
5) ein Unterförstrerr . . . — - 15 —-
6) ein Waldwarttttt — - 10
VIII. Baubeamte:
1) ein Bau-Inspekkoooaaaapnn . .. 1 - 15 -
2) ein Kondukeeerr . . . . .. 1-— — -
3) ein Bauaufseher, Buhnenmeister und andere geringere
Baubeamte .. . .............. ................ ... . . .. — - 15
2. Für Beamte, welche im §. 1. nicht namentlich bezeichnet sind, wer-
den die Diäen, nach Maaßgabe ihres Dienstverhältnisses, den Diäten für die
ihnen im Rang und Art der Beschäftigung gleichsiehenden Beamten gemäß fest-
gesetzt.
. 3. Wenn dem Beamten bei Ausrichtung kommissarischer Geschäfte in
Unsern Gebäuden, auf den Grund kontraktmäßiger Verpflichtungen, freie Woh-
nung, Heitzung und Licht gewährt werden muß; so kommt von dem Bekrage des
Diatensatzes auf jeden Tag, welchen der Beamte in solchen Kommissions-Woh-
nungen zugebracht hat, zwanzig Silbergroschen in Abzug.
#. 4. Außer den besoldeten Staatsdienern haben auch solche, welche ohne
Gehalt zu ihrer Ausbildung, oder auf Beförderung angestellt sind, die Verpflich-
tung, Aufträge am Orre ihres Aufenthalts ohne Entgeltung auszurichten.
K. 5. Die Diäten werden jedesmal nur so lange bewilligt, als das auf-
getragene Geschäft, den Tag der Abreise und der Rückkunft mit eingerechnet, aus-
wärts dauert; es sey denn, daß die für ein besonderes Geschäft ernannte Person
weiter kein Gehalt bezieht, oder sonst nach ihren Verhältnissen zu keiner Dienst-
leistung verpflichtet ist. In diesem Fall dauern die reglementsmäßigen Diäten
auch für die fernere Beendigung der kommissarischen Arbeiten, jedoch nur auf eine
Frist,