Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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5) ein Steuer-Inspektor, Ober-Grenzkontrolleur oder Ober- 
Steuerkontroller . . .. . .. 1 Thlr. 10 Sgr. 
6) ein Kontrolleur oder Revisor der direkten Steuern.... 1 10 
7) ein Buchhalter, Kassirer, Waaren-Revisor oder Haupt- 
Amts-Assisterr . . .. 1 — = 
8) ein Einnehmer eines Untersteuer= oder Nebenzollamts. —. 
9) ein Amts-Assisient eines solchen Umts — = 20 
10) ein Kreiskassen= Assistet — - 20 
11) ein Grenz= oder Steuerausseher —. 20 = 
VII. Domainen-und Forstbeamte: 
1) ein Forft-Inspekttor . . . 2 — 
2) ein Domainen-Rentmeister, Intendant und dergl.. 1 15 
3) ein Forst-Kassenverwalter . . 1 10 
4) ein Oberförstrerr . 1 10 = 
5) ein Unterförstrerr . . . — - 15 —- 
6) ein Waldwarttttt — - 10 
VIII. Baubeamte: 
1) ein Bau-Inspekkoooaaaapnn . .. 1 - 15 - 
2) ein Kondukeeerr . . . . .. 1-— — - 
3) ein Bauaufseher, Buhnenmeister und andere geringere 
Baubeamte .. . .............. ................ ... . . .. — - 15 
2. Für Beamte, welche im §. 1. nicht namentlich bezeichnet sind, wer- 
den die Diäen, nach Maaßgabe ihres Dienstverhältnisses, den Diäten für die 
ihnen im Rang und Art der Beschäftigung gleichsiehenden Beamten gemäß fest- 
gesetzt. 
&#. 3. Wenn dem Beamten bei Ausrichtung kommissarischer Geschäfte in 
Unsern Gebäuden, auf den Grund kontraktmäßiger Verpflichtungen, freie Woh- 
nung, Heitzung und Licht gewährt werden muß; so kommt von dem Bekrage des 
Diatensatzes auf jeden Tag, welchen der Beamte in solchen Kommissions-Woh- 
nungen zugebracht hat, zwanzig Silbergroschen in Abzug. 
#. 4. Außer den besoldeten Staatsdienern haben auch solche, welche ohne 
Gehalt zu ihrer Ausbildung, oder auf Beförderung angestellt sind, die Verpflich- 
tung, Aufträge am Orre ihres Aufenthalts ohne Entgeltung auszurichten. 
K. 5. Die Diäten werden jedesmal nur so lange bewilligt, als das auf- 
getragene Geschäft, den Tag der Abreise und der Rückkunft mit eingerechnet, aus- 
wärts dauert; es sey denn, daß die für ein besonderes Geschäft ernannte Person 
weiter kein Gehalt bezieht, oder sonst nach ihren Verhältnissen zu keiner Dienst- 
leistung verpflichtet ist. In diesem Fall dauern die reglementsmäßigen Diäten 
auch für die fernere Beendigung der kommissarischen Arbeiten, jedoch nur auf eine 
Frist,
	        
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