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alles Fuhrwerk und Reitpferde der Regimenter oder Kommando's auf Maͤr-
schen, imgleichen die Lieferungswagen fuͤr die Armee und Festungen im
Kriege, so wie auch die Pferde der Offiziere und Zivilbeamten im Dienst;
die Koͤniglichen Kouriers und die der fremden Maͤchte, auch ordinaire und
Briefposten, imgleichen die leer zuruͤckgehenden Postpferde, angespannt
oder nicht;
die Feuerlöschungs= und andere dergleichen öffentliche Unterstützungsfuhren;
alle Frohn-, Burgfest-, Kirchen= und Schulfuhren, imgleichen diejenigen
Gespanne, die Lieferungs-Gegenstände für den Fiskus oder dessen Eigen-
thum transportiren;
sämmtliche Bürger und Einwohner der Stadt, die Berger, Beaumer, Feld-
marker der Stadt, insofern sie für sich und nicht für Auswärtige trans-
portiren; 1
alle Wirthschafts-, Acker= und Düngerfuhren für die Stadt und deren
Feldmark;
alle Fuhrwerke, welche Chausseebau= oder Wegebesserungs-Materialien
anfahren; ·
alles Fuhrwerk mit Baumaterialien zu oͤffentlichen Stadtbauten.
Strafen.
Wer sich der Erlegung des Wegegeldes entzieht, zahlt die vierfach defrau-
dirten Gefälle als Strafe.
Gegeben Berlin, den I7ten Januar 1825.
(Ls.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bälow. v. Schuckmann.
(No 915.)